Verbindung von zwei Verfahren und einem Verteidiger

Penneke 1In dem Verfahren XYZ bin ich Verteidiger eines Angeklagten B. Ein anderer Angeklagter C wird einer weiteren Tat beschuldigt und mit einer anderen Person (A) angeklagt, die mit dem Verfahren XYZ nichts zu tun hat. Ich verteidige B in dem Verfahren XYZ und A in dem anderen Verfahren. Die Staatsanwaltschaft möchte gern verbinden. Ich wehre mich dagegen, da ich zwei Angeklagte naturgemäß nicht verteidigen kann. Irgendein Gericht in irgendeinem Land schreibt mir hierzu nun Folgendes:

 

„Im Übrigen bleibt eine Verbindung der Sache mit dem Verfahren XYZ vorbehalten. Eine Verbindung von Strafsachen setzt bekannterweise keinen Sachzusammenhang voraus, gemäß § 3 StPO genügt vielmehr, dass eine Person wegen mehrerer Straftaten angeklagt ist.“

 

Soweit so gut! Das stimmt.

 

„Eine Verbindung der Strafsachen hätte folglich nichts mit einer „Aushebelung“ Ihrer Person durch das Gericht zu tun.“

 

Ok! Komm ich noch mit klar.

 

„Die Verbindung hätte lediglich möglicherweise zur Folge, dass Sie A. nicht weiter verteidigen könnten…“

 

Genau da liegt der Hund begraben! Und jetzt kommt es:

 

„… aber das nimmt das Gesetz nun mal im Mandanteninteresse in Kauf und wäre daher im Verbindungsfalle auch von Ihnen hinzunehmen.“

 

So so! Schon wieder ein Gericht, dass das Gesetz wegen der Prozessökonomie auslegt? Das Mandanteninteresse ist doch, dass dieser von mir verteidigte wird.

 

Die Verfahren sind zu trennen und gegen meinen Mandanten (vor allem in seinem Interesse) eine eigene Verhandlung zu eröffnen.

 

Ist es denn so schwer?

 

Thomas Penneke

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