Missbrauch mit Möhre

Die Hundehalterin muss die Fortnahme ihrer Hündin nach schwerer Misshandlung dulden – Beschwerde möglich (VG Mainz, Beschluss vom 15.08.2025).

Eine Golden-Retriever-Hündin mit einer 7 cm langen Mohrrübe im Vaginaltrakt beschäftigt jetzt die Verwaltungsgerichte. Die Halterin wollte die Fortnahme durch das Veterinäramt stoppen. Doch das Gericht entschied klar – und das mit Blick auf das Wohl des Tieres.

Sachverhalt

Die Antragstellerin war Erzieherin in einer Kita und brachte ihre ausgebildete Begleithündin regelmäßig dorthin. Nach einem Vorfall im Juni 2025 zeigte die Hündin gesundheitliche Auffälligkeiten und konnte keinen Urin mehr absetzen. In einer Tierklinik wurde eine 7 cm lange und 1,5 cm breite Karotte im Vaginaltrakt gefunden.
Das Veterinäramt entzog der Halterin daraufhin die Hündin vorübergehend und ordnete tierärztliche Untersuchungen und Behandlungen an. Grundlage war ein Gutachten, das von massiver Misshandlung ausging.

Die Halterin argumentierte, es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Misshandlung sei in der Kita passiert, sie habe inzwischen ihre Arbeitsstätte gewechselt und der Lebensgefährte sei nicht tatverdächtig.

Entscheidung / Auswirkungen

Das Verwaltungsgericht Mainz wies den Eilantrag am 15.08.2025 ab. Nach Auffassung der Richter überwog das öffentliche Interesse am Schutz des Tieres. Im Eilverfahren könne nicht zweifelsfrei geklärt werden, wer für die Misshandlung verantwortlich war. Fachliche Stellungnahmen sprachen dafür, dass der Vorfall eher im häuslichen Umfeld passiert sei.

Außerdem bestanden Verdachtsmomente gegen den Lebensgefährten der Halterin, die bisher nicht ausgeräumt wurden. Deshalb bleibe die Hündin vorerst weggenommen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; die Hundehalterin kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Meinung und Schluss

Ein Hund mit einer Möhre im Vaginaltrakt – da fehlen einem fast die Worte. Dass die Halterin allen Ernstes argumentiert, der Vorfall sei ja in der Kita passiert, wirkt wie eine Verzweiflungstat vor Gericht. Klar ist: Wer sein Tier nicht wirksam schützt, hat es erstmal nicht verdient, es zurückzubekommen. Und solange der Verdacht des gewaltbereiten Lebensgefährten nicht ausgeräumt ist, sollte man die Hündin lieber bei Menschen lassen, die wissen, dass Gemüse in den Kochtopf gehört – und nicht ins Tier.

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