Tödliche Vernachlässigung eines Kindes – 5 Jahre Haft

Aus anderen Ländern berichte ich mal wieder. Es ist in Österreich geschehen, dass ein 13-Jähriges Mädchen ohne ärztliche Behandlung von ihren Eltern in die Hilfe Gottes gegeben wurde. Das musste doch schief gehen. Nun wurden die Eltern zu fünf Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Der Schuldspruch lautet: gröbliche Vernachlässigung einer unmündigen Person mit Todesfolge § 92 StGB-Ö.

Die im Bezirk Krems wohnenden Beschuldigten und ihre Kinder gehören der evangelikalen Religionsgemeinschaft “Gemeinde Gottes” an. Diese Gemeinschaft charakterisiere sich unter anderem als strikt bibeltreu mit konservativen Moralvorstellungen und dem Glauben an Wunderheilungen. Die Gemeinde Gottes legt einen Schwerpunkt auf persönliche Heiligung, was für sie Verantwortung für die Familie, persönliche Integrität, einen bescheidenen Lebenswandel, soziales Engagement und den Verzicht auf Drogen einschließt.

Angesichts des schlechten Gesundheitszustandes der Tochter (sie litt an einer chronischen Bauchspeicheldrüsenentzündung) hätten die Eltern nun auf Gott vertraut und auf dessen Hilfe gehofft.

Die Tochter selbst habe angeblich auch nicht zum Arzt gefahren werden wollen. Sie habe auch auf Gott vertraut und gemeint, dass wenn Gott sie nicht heile, sie in den Himmel wolle.

Die Eltern hätten für die Genesung der Tochter gefastet und andauernd gebetet. Sie haben von Gott erwartet, dass er ihr helfe.

Bei der mehr als zweistündigen Beratung seien sich die Geschworenen in Bezug auf die Hauptfragen nach Mord durch Unterlassung nicht einig geworden. Das Ergebnis habe 4:4 gelautet. Bei Stimmengleichheit ist ex lege zugunsten der Angeklagten vorzugehen. Die Eventualfragen nach gröblicher Vernachlässigung einer unmündigen Person wurden einstimmig bejaht.

§ 92 StGB-Ö: Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen

(1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Späte Einsicht?

Die 35-Jährige Mutter erklärte jedoch in der Hauptverhandlung, dass sie aus jetziger Sicht in einer vergleichbaren Situation einen Arzt rufen würde.

Das Urteil wurde von den beiden Deutschen angenommen, die Staatsanwältin kündigte hingegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an.

Thomas Penneke

Rechtsanwalt / Fachanwalt für Strafrecht

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