Keine Präjudiz des Strafbefehls

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Keine Präjudiz des Strafbefehls

Nach dem Strafverfahren kann auch noch ein Zivilverfahren folgen, wenn der Geschädigte Ansprüche geltend machen will. In einem Verfahren hat die Klägerin Prozesskostenhilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zugesprochen bekommen, der Beklagte hingegen nicht. Dagegen wendete sich der Beklagte, denn das Gericht sah die Annahme eines Strafbefehls als Schuldeingeständnis.

“In der Regel besteht hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverteidigung, wenn über eine Behauptung der Prozesskostenhilfe begehrende Partei Beweis zu erheben ist (BVerfG NJW 2008. 10160, BGH MDR 2009. 407).

Jedoch ist auch eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG NJW 2010, 288; OLG Jena MDR 2010, 1344; OLG München MDR 2010, 1342). Der Inhalt einer Zeugenaussage darf grundsätzlich nicht vorweg genommen werden (BGH NJW 1988, 266), es sei denn der Zeuge hat bereits ausgesagt.

Vorliegend verbietet sich eine solche Beweisantizipation. Der Strafbefehl vom X.X.XX ist ohne eine mündliche Verhandlung erlassen worden, bei der im Zweifel eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden müssen. Nur dann hätte evtl. die Zeugenaussage im Sinne der Klägerin verwendet werden können. Alleine, dass der Beklagte den Strafbefehl akzeptierte spricht noch nicht dafür, dass er am X.X.XX die Klägerin verletzte. Es mag unterschiedliche Motive geben, warum ein Angeklagter auf einen Einspruch verzichtet.”

 

Das Hauptsacheverfahren kann nun endlich beginnen. 😉

 

 

Thomas Penneke

Fachanwalt für Strafrecht

 

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