Auch Politiker müssen persönliche Angriffe nicht grenzenlos hinnehmen. Der Begriff „Pädophilen-Trulla“ wurde im konkreten Zusammenhang als Beleidigung nach § 185 StGB bewertet. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede scharfe Kritik an politischen Positionen strafbar ist. Entscheidend bleiben Inhalt, Anlass, Kontext und Wirkung der Äußerung (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20 und KG Berlin, Beschluss vom 31.10.2022, Az. 10 W 13/20)
Der Fall der Renate Künast zeigt die schwierige Grenze zwischen zulässiger Machtkritik und strafbarer Beleidigung. Zum Thema Meinungsfreiheit kann auch mal die kleine Mottenkisten aufgemacht werden. Im Mittelpunkt stand eine Reihe grober Facebook-Kommentare. Einer davon bezeichnete Künast als „Pädophilen-Trulla“.
Sachverhalt
Ausgangspunkt war eine alte politische Debatte aus den 1980er-Jahren. Im Jahr 2015 wurde ein Zwischenruf Künasts aus einer Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses erneut öffentlich diskutiert. Der Zwischenruf war aus dem Zusammenhang gerissen und politisch zugespitzt dargestellt worden. Danach reagierten Nutzer auf Facebook mit groben Angriffen. Sie bezeichneten Künast unter anderem als „Pädophilen-Trulla“, „Gehirn amputiert“ und „Pädodreck“. Künast verlangte von Facebook die Herausgabe der Nutzerdaten. Das Landgericht Berlin lehnte den Antrag zunächst vollständig ab. Das Kammergericht bestätigte diese Linie zunächst teilweise.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Bundesverfassungsgericht hob die Entscheidung des Kammergerichts auf. Es stellte klar: Wird Schmähkritik verneint, ist die Aussage nicht automatisch erlaubt. Dann muss eine umfassende Abwägung erfolgen. Zu prüfen sind Inhalt, Form, Anlass, Wirkung, Reichweite und die Stellung der betroffenen Person. Politiker dürfen scharf kritisiert werden. Machtkritik erlaubt aber nicht jede persönliche Beschimpfung.
Nach dieser Vorgabe entschied das Kammergericht Berlin am 31.10.2022, dass auch „Pädophilen-Trulla“, „Gehirn amputiert“ und „Pädodreck“ den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB erfüllen. Facebook musste die Nutzerdaten herausgeben. Das war noch keine strafrechtliche Verurteilung der Verfasser. Es ging zunächst um die Möglichkeit, die Ansprüche gegen die Nutzer durchzusetzen.
Meinung und Schluss
Zum Thema Meinungsfreiheit kann auch mal die kleine Mottenkisten aufgemacht werden. Ich halte nämlich zwei Aussagen zugleich für richtig.
Erstens: Politiker dürfen sich gegen persönliche Angriffe wehren. Wer ein politisches Amt übernimmt, wird dadurch nicht rechtlos. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich betont, dass ein wirksamer Schutz von Politikern im Internet auch im öffentlichen Interesse liegt. Sonst könnte die Bereitschaft sinken, sich politisch zu engagieren.
Zweitens: Der Begriff „Pädophilen-Trulla“ ist nicht automatisch eine Beleidigung. Für sich betrachtet enthält er einen politischen Vorwurf. Er kann auf eine frühere Position, eine öffentliche Äußerung oder eine Parteidebatte zielen. Dann liegt zumindest ein möglicher Sachbezug vor. Und wo Macht kritisiert wird, darf die Sprache scharf, polemisch und unangenehm sein. Das ist der Sinn der Meinungsfreiheit.
Ich sehe den Ausdruck „Pädophilen-Trulla“ deshalb nicht zwingend als strafbare Beleidigung. Man kann ihn als geschmacklose, aber politische Kritik an einer früheren Haltung verstehen.
Allerdings steht der Begriff hier nicht isoliert im luftleeren Raum. Er bezog sich auf ein verfälschtes Zitat, das Künast eine nicht geäußerte Position zuschrieb. Das Kammergericht sah darin einen interessengesteuerten Angriff und keine tragfähige Grundlage für öffentliche Meinungsbildung. Wer eine Politikerin wegen einer Aussage angreift, die sie so nicht getätigt hat, verliert ein wichtiges Argument für den Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG.
Das Ergebnis überzeugt mich aber nur teilweise. Die Entscheidung schützt zu Recht vor erfundenen Tatsachen und vor digitaler Hetze. Sie darf aber nicht zum Freibrief für eine neue, weichgespülte Debattenkultur werden. „Pädophilen-Trulla“ ist kein sympathischer Ausdruck. Sympathie ist aber kein rechtlicher Prüfungsmaßstab.
Die rote Linie verläuft dort, wo die Person nur noch beschmutzt werden soll. Sie verläuft nicht schon dort, wo eine politische Kritik laut, ungerecht oder geschmacklos formuliert wird. Diese Linie sauber zu ziehen, bleibt die eigentliche Aufgabe der Gerichte.