Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines Leichenumbetters kann nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Leichenumbetter wiederholten oder extremen Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen ausgesetzt sind und diese Einwirkungen abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer PTBS sind. (BSG Urteil im März 2026)
Psychische Erkrankungen finden in der Berufskrankheiten-Verordnung bislang keinen Platz. Wer im Beruf seelischen Schaden nimmt, steht damit vor einer geschlossenen Tür der Unfallversicherung – es sei denn, er findet den Umweg über § 9 Abs. 2 SGB VII.
Sachverhalt
Der Kläger war jahrelang als Leichenumbetter tätig. Dabei exhumierte und identifizierte er Weltkriegstote – im In- und Ausland. Was sich trocken nach Archivarbeit liest, ist in der Realität ein Beruf, der den Menschen in regelmäßigen Konfrontationen mit menschlichen Überresten zwingt. Bei dem Kläger wurde schließlich eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung als Berufskrankheit, weil die PTBS in der Berufskrankheiten-Verordnung nicht gelistet ist. Auch als Wie-Berufskrankheit wollte man sie nicht anerkennen. Weder das Sozialgericht noch das LSG Berlin-Brandenburg sahen das anders. Der Kläger legte Revision ein.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg auf und verweist die Sache zurück. Es knüpft ausdrücklich an seine Entscheidung zu Rettungssanitätern (B 2 U 11/20 R) an und stellt klar, dass eine PTBS nach § 9 Abs. 2 SGB VII als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden kann, wenn eine Berufsgruppe gegenüber der Allgemeinbevölkerung einem deutlich erhöhten Risiko traumatisierender Einwirkungen ausgesetzt ist. Ob Leichenumbetter – ähnlich wie Rettungssanitäter – einer solchen besonderen Gefährdung unterliegen, muss das LSG nun anhand aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des DSM, klären. Maßgeblich ist, ob wiederholte oder extreme Konfrontationen mit traumatischen Ereignissen bei dieser Berufsgruppe abstrakt-generell als Ursache einer PTBS anzusehen sind. Erst auf dieser Grundlage ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob beim Kläger persönlich die Voraussetzungen für die Anerkennung einer PTBS als Wie-Berufskrankheit erfüllt sind.
Meinung und Schluss
Das Urteil ist folgerichtig. Wer jahrelang Kriegstote ausgräbt, identifiziert und umbettet, übt einen Beruf aus, den die Allgemeinbevölkerung schon dem Namen nach kaum kennt – und dem sie im Alltag nie begegnet. Die Vorstellung, dieser Berufsalltag unterscheide sich in seiner traumatischen Einwirkungsintensität nicht erheblich von dem eines Büroangestellten, ist schlicht abwegig.
Das BSG hat die Tür aufgestoßen. Die Logik des Urteils zu Rettungssanitätern ist auf Leichenumbetter übertragbar. Wenn die wiederholte Konfrontation mit Katastrophenopfern eine PTBS abstrakt-generell verursacht, gilt das wohl erst recht für denjenigen, der Monate und Jahre lang das bearbeitet, was nach einem Weltkrieg im Boden verblieben ist.
Das LSG Berlin-Brandenburg wird es jetzt richten müssen. Die Wissenschaft – Stichwort DSM – gibt das nötige Rüstzeug. Es liegt nun an den Gutachtern und Richtern, den Sachverhalt sauber subsumiert zu beurteilen. Man darf gespannt sein, ob am Ende auch dem Kläger persönlich Recht wird. Denn zwischen der abstrakten Anerkennung einer Berufsgruppe als schutzbedürftig und der konkreten Feststellung im Einzelfall liegt noch ein langer Weg – das ist die eigentliche Fallgrube, die § 9 Abs. 2 SGB VII für Betroffene bereithält.
Kurzum: Wer täglich mit dem Tod arbeitet, darf im Krankheitsfall nicht allein gelassen werden. Das ist kein Sentiment – das ist Recht.