Bei Einstellung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen anderweitiger Ahndung kann die Auferlegung der Auslagen auf den Anwalt trotz Verfahrensbeendigung rechtmäßig sein – insbesondere bei einschlägigen Vorbelastungen.
Wird ein Rechtsanwalt wegen wiederholter Pflichtverletzungen auffällig, muss er im Kostenverfahren auch nach Verfahrenseinstellung mit unangenehmen finanziellen Konsequenzen rechnen. Entscheidend ist dabei das anwaltliche Vorverhalten und die Korrektheit der Verfahrenseinleitung (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2025 – 2 AGH 7/25).
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt beschimpfte während der Corona-Pandemie zwei Tankstellenmitarbeiterinnen als „Tussis“, nachdem diese ihn auf die Maskenpflicht hingewiesen hatten. Für diesen Vorfall wurde er strafrechtlich bereits zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt. Die Rechtsanwaltskammer leitete dennoch ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen Berufspflichtverletzung ein. Weil der Anwalt bereits zuvor berufsrechtlich negativ aufgefallen war – unter anderem durch die Bezeichnung einer Mandantin als „dreckige Lügnerin“ –, bestand die Kammer auf der Durchführung eines Hauptverfahrens. Letztlich stellte das Anwaltsgericht das Verfahren aus Billigkeitsgründen ein und sah – gestützt auf § 115b BRAO – von einer weiteren Ahndung ab, auferlegte dem Anwalt aber dessen notwendige Auslagen. Die Gerichtskosten übernahm die Kammer. Hiergegen wehrte sich der Anwalt mit dem Einwand, von vornherein hätte kein Verfahren eröffnet werden dürfen, sodass ihm keine Auslagen entstanden wären.
Entscheidung / Auswirkungen
Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen bestätigte, dass die Kostenentscheidung nach § 197 Abs. 1 S. 3 BRAO im richterlichen Ermessen steht, insbesondere wenn einschlägige Pflichtverletzungen bereits begangen wurden. Die Auferlegung der Auslagen ist zulässig, da die Verfahrenseinleitung nicht zu beanstanden war und sich die maßgeblichen Umstände erst im Verlauf der Hauptverhandlung klärten. Wesentlich ist, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit einer weiteren anwaltsgerichtlichen Maßnahme ebenfalls erst im Hauptverfahren getroffen werden konnte. Ein Vorverhalten – wie die wiederholte Missachtung der anwaltlichen Sachlichkeit – wiegt zusätzlich schwer und rechtfertigt die Kostenlast auch bei Einstellung aufgrund vorheriger strafrechtlicher Sanktionierung. Die Billigkeitserwägung kann sich daher ausdrücklich gegen einen Anwalt richten, dessen berufsrechtliche Vorgeschichte negativ zu Buche schlägt.
Meinung und Schluss
Der scheinbare „Freispruch zweiter Klasse“ ist für den betroffenen Anwalt teuer, wenn das Gericht bereits bei der Verfahrenseinleitung konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit berufsrechtlicher Maßnahmen hat. Wer mehrfach durch unsachliches Verhalten auffällt, kann sich weder auf Billigkeitsgründe noch auf die Schutzfunktion des § 115b BRAO pauschal zurückziehen. Gerade in der Praxis zeigt sich: Die Gerichte setzen deutliche Zeichen gegen Wiederholungstäter und schützen so das Ansehen unseres Berufsstands.
Wer seinen Standespflichten fortgesetzt die kalte Schulter zeigt, darf sich später über eine Kostenentscheidung zu eigenen Lasten nicht wundern. Beliebte Ausreden wie „das hätte man doch wissen müssen“ oder „es war pandemiebedingt emotional“ greifen nicht durch, wenn ein grundsätzlich ruppiger Umgang bekannt ist.
Ein teurer Spaß – auf eigene Rechnung. Vielleicht hätte der Kollege auch einfach Ruhe geben sollen. Manche können aber auch das nicht!
Was für ein Rauhbein ist denn das? Von guter Kinderstube und Niveau kein Schimmer. Sein Verhalten an der Tankstelle war schon übel genug, aber die eigene Mandantin als dreckige Lügnerin bezeichnen geht gar nicht. Zu einem solchen Anwalt kann man doch kein Vertrauensverhältnis aufbauen. Und mit Selbstreflexion scheint er es auch nicht zu haben. Ob er sich bessert? Ich habe da so meine Zweifel. Für den muss man sich ja vor Gericht noch schämen. Da sich sein Verhalten sicher negativ in seinen Bewertungen niederschlagen wird, wird er in Zukunft wohl nicht allzu viele Mandanten haben. Dann hat er viel Zeit zum Rumpöbeln.
Vielleicht sollte man in seine Bewertung eine Warnung schreiben: Achtung! Pöbelnder Anwalt!
Amüsiert bin ich trotzdem auch. 😀
Sehr schöner Kommentar! Ich habe auch gedacht, dass es sich vielleicht hier schon um einen pathologischen Zustand gehandelt haben muss, der behandlungsbedürftig ist.