Pornodreh in Mietwohnung: kein Kündigungs­grund

Nicht immer gefällt einem, was der Nachbar macht. Meist gefällt auch dem Vermieter nicht, was der Mieter in seiner Wohnung so alles anstellt. Doch wie kann man als Vermieter einwirken, dass der Mieter sich “regelkonform” verhält. Solange andere nicht belästigt werden, ist das kein Problem.  Grundsätzlich gilt: Mieter dürfen sich in ihren vier Wänden frei entfalten. Aber wie weit geht diese Freiheit? So kann auch die Herstellung von Pornos in einer Mietwohnung nicht als Grund für eine Kündigung herhalten. Das entschied das Amtsgericht Lüdinghausen (Az.: 4C 76/18).

In dem (noch nicht rechtskräftig) entschiedenen Fall filmte sich ein Paar beim Sex und vermarktete diese Videos. Dabei drehte das Paar in der Wohnung, aber auch auf dem Balkon. Auch das Treppenhaus blieb nicht verschont und bildete eine “erotische” Kulisse.

Es folgte die Kündigung und zwar außerordentlich, auch hilfsweise ordentlich, wobei das Blödsinn war.

Die beiden jungen Sternchen am Pornohimmel wehrte sich gegen die Kündigung mit Erfolg.

Das Gericht urteilte: Die Herstellung von pornografischen Videoclips stelle keine Nutzung dar, die über den Wohn­gebrauch hinausgehe.

Das große Problem wurde zwar auch noch aufgefahren, denn es handelte sich um ein Erbbaugrundstück. Übersetzt: Eigentümer ist die katholische Kirche.

Auch hier bezog das Gericht eine eindeutige Stellung, nämlich, dass das irrelevant sei.

Der Dreh im Treppenhaus wurde seitens des Gerichs bemängelt. Der Vermieter hätte hier aber erst abmahnen müssen. Der Verkauf der Videos stelle auch keine zu unterlassene Aktivität dar, denn das Mietobjekt sei nirgends zu erkennen.

Man hat sich also die Pornos angesehen?

Die vom Vermieter behauptete Lärmbelästigung konnte nicht nachgewiesen werden.

Tja, was ein Vermieter alles schlucken muss.

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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