Das Kammergericht Berlin lässt zur Eröffnung eines Hauptverfahrens „EncroChat“-Daten als Beweismittel zu. Aus Sicht des Strafsenats handele es sich bei den Daten um sogenannte „Zufallsfunde“. Die Verwendung von solchen Zufallsfunden sei nach den einschlägigen deutschen Vorschriften zur Überwachung der Telekommunikation (§ 100 e Abs. 6 Nr. 1 StPO) zulässig.(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 30.08.2021
– 2 Ws 79/21 ; 2 Ws 93/21 -).