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Reichsbürger: Waffenbesitzverbot nur bei “roher Gesinnung”

Ein Waffenbesitzverbot darf laut Verwaltungsgerichtshof (VGH) München nicht allein aufgrund reichsbürgertypischer Äußerungen erlassen werden. Es bedarf konkreter Hinweise auf gefahrgeneigtes Verhalten oder eine “rohe Gesinnung” (VGH München, Urteil vom 16.12.2024 – 24 B 23.1800).

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