Die Bezeichnung einer exponierten Verteidigungspolitikerin als „Adolfine die Kriegstreiberin“ kann trotz polemischer und ehrverletzender Formulierung als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sie sich auf eine aktuelle verteidigungspolitische Debatte bezieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2026, Az.: 1 ORs 340 SRs 627/25).
Politische Debatten sind selten höflich. Besonders auf der Plattform X werden Aussagen oft zugespitzt und verkürzt formuliert. Das OLG Karlsruhe musste deshalb klären, ob die Bezeichnung „Adolfine die Kriegstreiberin“ noch politische Kritik oder bereits eine strafbare Beleidigung war. Im Mittelpunkt standen Art. 5 Abs. 1 GG sowie die §§ 185 und 188 StGB.
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