Ungewollte körperliche Annäherungen am Arbeitsplatz können auch im kollegialen Justizumfeld den Tatbestand der sexuellen Belästigung nach § 184i StGB erfüllen und strafrechtlich geahndet werden. (Landgericht Osnabrück, Urteil, Az. bisher unbekannt, aber aus Januar 2026)
Richter urteilen täglich über Schuld und Unschuld anderer. Wenn sie selbst vor Gericht stehen, wirkt das stets besonders unerquicklich. Das Landgericht Osnabrück hatte über das Verhalten eines Richters zu befinden, dem mehrere sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber Kolleginnen vorgeworfen wurden. Das Ergebnis: eine Verurteilung – aber auch mehrere Freisprüche. Vom Richterstuhl auf die Anklagebank….
Sachverhalt
Der Angeklagte, ein 44-jähriger Richter aus dem Kreis Steinfurt, war über Jahre in der niedersächsischen Justiz tätig und hatte sich beruflich ein hohes Ansehen erarbeitet. Als Vorsitzender einer Strafkammer soll er dieses berufliche Umfeld jedoch wiederholt für private und sexuelle Annäherungen genutzt haben.
Nach den Feststellungen des Gerichts versuchte der Richter bei zwei Gelegenheiten, eine Kollegin gegen ihren ausdrücklichen Willen auf den Mund zu küssen. Daneben standen weitere Vorwürfe im Raum: anzügliche Flirts, Chats mit sogenanntem „Dirty Talk“ sowie weitere Annäherungsversuche gegenüber mehreren Arbeitskolleginnen. Insgesamt soll es bei mindestens fünf Kolleginnen zu Affären oder entsprechenden Versuchen gekommen sein.
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten ein ganzes Bündel von Straftaten vor – darunter sexuelle Belästigung, Nachstellung und sogar sexuelle Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung. Die Verteidigung beantragte einen vollständigen Freispruch.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Landgericht Osnabrück verurteilte den Richter wegen zweier Fälle sexueller Belästigung nach § 184i StGB zu einer Geldstrafe von 7.000 Euro. In allen weiteren Anklagepunkten sprach das Gericht den Angeklagten frei.
Nach Überzeugung der Kammer habe der Richter bei den festgestellten Vorfällen seine Stellung missbraucht, um persönliche sexuelle Interessen zu verfolgen. Besonders deutlich wurde das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung: Der Vorsitzende Richter kommentierte das Verhalten des Angeklagten mit den Worten, bei ihm sei
„die Hose näher als das Hirn“
gewesen.
Die von der Staatsanwaltschaft geforderte Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten hielt das Gericht hingegen nicht für gerechtfertigt. Der Angeklagte kann gegen das Urteil binnen einer Woche Revision einlegen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen sind von der strafrechtlichen Verurteilung unabhängig und dürften noch folgen.
Meinung und Schluss
Das Urteil wirkt ausgewogen – und genau das ist seine Stärke. Das Gericht hat nicht reflexhaft verurteilt, sondern sauber differenziert. Wo der Tatnachweis gelang, folgte eine Verurteilung. Wo er nicht gelang, folgte ein Freispruch. So banal das klingt: Genau so muss Strafjustiz funktionieren – gerade auch dann, wenn einer der eigenen Reihen auf der Anklagebank sitzt.
Gleichzeitig zeigt der Fall, dass auch im Richterzimmer kein rechtsfreier Raum existiert. Kollegialität ersetzt kein Einverständnis, und Machtpositionen rechtfertigen keine Grenzüberschreitungen. Wer täglich über andere richtet, muss erst recht wissen, wo rechtliche und persönliche Grenzen verlaufen.