In einem Urteil aus dem Jahre 1991 hat das Amtsgericht Mönchengladbach sich mit einem speziellen Fall des Reiserechts zu befassen. Der Kläger machte geltend, dass er in den 14 Tagen Urlaub keinen Sex haben konnte. Woran das gelegen haben soll, zeigt die Entscheidung über eine Klage des Sexlosen. Zum Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 26. April 1991 (5 a C 106/91):
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