Die Bezeichnung einer exponierten Verteidigungspolitikerin als „Adolfine die Kriegstreiberin“ kann trotz polemischer und ehrverletzender Formulierung als zulässige Machtkritik von der Meinungsfreiheit geschützt sein, wenn sie sich auf eine aktuelle verteidigungspolitische Debatte bezieht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. März 2026, Az.: 1 ORs 340 SRs 627/25).
Politische Debatten sind selten höflich. Besonders auf der Plattform X werden Aussagen oft zugespitzt und verkürzt formuliert. Das OLG Karlsruhe musste deshalb klären, ob die Bezeichnung „Adolfine die Kriegstreiberin“ noch politische Kritik oder bereits eine strafbare Beleidigung war. Im Mittelpunkt standen Art. 5 Abs. 1 GG sowie die §§ 185 und 188 StGB.
Sachverhalt
Ein Nutzer kommentierte im März 2023 einen Beitrag zur damaligen Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses, Marie-Agnes Strack-Zimmermann. Sein Kommentar lautete: „Adolfine die Kriegstreiberin“. Hintergrund war die politische Debatte über Waffenlieferungen an die Ukraine und den möglichen Einsatz schwerer Waffen gegen Russland. Die Äußerung bezog sich damit auf eine besonders aktuelle und öffentlich stark beachtete Frage. Das Landgericht Karlsruhe sprach den Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.
Entscheidung / Auswirkungen
Das OLG Karlsruhe verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet. Die Äußerung sei zwar geschmacklos, polemisch und verletzend. Ein verständiger Leser müsse sie jedoch nicht als umfassende Gleichsetzung der Politikerin mit Adolf Hitler verstehen. Im Zusammenhang mit dem Zusatz „Kriegstreiberin“ habe „Adolfine“ vielmehr auf eine bestimmte militärische Politik und einen möglichen Krieg gegen Russland gezielt.
Damit lag nach Auffassung des Gerichts keine strafbare Beleidigung nach §§ 185, 188 StGB vor. Entscheidend waren der politische Sachbezug, die Tagesaktualität und die exponierte Stellung der Politikerin. Die Grenzen zulässiger Kritik liegen bei Politikern weiter als bei Privatpersonen.
Meinung und Schluss
Ich halte die Entscheidung für vollkommen richtig. Sie ist ein wichtiges Zeichen für die Meinungsfreiheit. Vor allem erinnert sie daran, dass politische Macht ohne scharfe Kritik nicht wirksam kontrolliert werden kann.
„Adolfine die Kriegstreiberin“ ist geschmacklos und polemisch. Strafrecht ist aber kein Sprachknigge. Entscheidend ist der Zusammenhang: Die Äußerung bezog sich auf die konkrete verteidigungspolitische Haltung und die damalige Debatte über Waffenlieferungen an die Ukraine. „Adolfine“ war keine umfassende Gleichsetzung mit Adolf Hitler, sondern eine überspitzte politische Parallele.
Wer sich als Politiker mit großer Reichweite öffentlich in eine politische Auseinandersetzung einbringt, muss auch scharfe und verletzende Kritik aushalten. Die Grenzen politischer Kritik liegen bei Politikern weiter als bei Privatpersonen. Das bedeutet nicht, dass Politiker vogelfrei sind. Reine Hetze und persönliche Verächtlichmachung bleiben unzulässig. Wo aber ein nachvollziehbarer Sachbezug besteht, darf der Staat nicht jede missliebige Zuspitzung mit dem Strafrecht beantworten.
Ich finde es deshalb wichtig, dass das Gericht nicht auf die Empörung über das einzelne Wort hereingefallen ist. Demokratie lebt nicht davon, dass alle freundlich übereinander sprechen. Sie lebt davon, dass auch harte, unbequeme und geschmacklose Kritik möglich bleibt.
Ein Strafverfahren wegen jeder misslungenen politischen Zuspitzung wäre ein gefährlicher Weg. Am Ende würde nicht mehr der beste politische Gedanke gewinnen, sondern die vorsichtigste Formulierung. Das wäre zwar höflich, aber demokratisch ziemlich armselig.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe schützt daher den offenen politischen Meinungskampf. Der darf laut, kantig und manchmal auch geschmacklos sein, solange noch über Politik gesprochen wird und nicht ausschließlich die persönliche Vernichtung des politischen Gegners bezweckt ist.