Jurastudenten aufgepasst: Der wiederholte Verkauf von Kokain und Marihuana aus einem Kiosk erfüllt das Regelbeispiel des gewerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 BtMG ( AG München, Urteil vom 04.05.2026, Az.: 1111 Ds 366 Js 119675/26 ).
Betäubungsmittelhandel verlagert sich seit Jahren in alltägliche Strukturen. Kioske, Lieferdienste und Gastronomie rücken zunehmend in den Fokus der Strafverfolgung. Das Amtsgericht München hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kioskbetreiber Kokain und Marihuana aus seinem laufenden Betrieb heraus anbot – entdeckt durch einen zufälligen Gesprächsverlauf mit Zivilpolizisten. Die Entscheidung zeigt, wie schnell sich die Schwelle zum gewerbsmäßigen Handeln im Betäubungsmittelrecht überschreiten lässt.
Sachverhalt
Der 36-jährige Angeklagte betrieb in München-Schwabing einen Kiosk mit Pizzeria in der Nähe des Englischen Gartens. In der Umgebung kursierte die Information, dass man dort auch Kokain erhalte, wenn man eine „Spezial Pizza“ bestelle. Zwei Zivilpolizisten suchten den Kiosk auf, kauften Getränke und sprachen den Betreiber auf die im Laden angebotenen SIM-Karten an. Nachdem der Angeklagte anbot, auch bereits registrierte Karten zu besorgen, bemerkte einer der Beamten, dass man in seinem Kiosk „ja alles bekommt“. Der Angeklagte bestätigte dies lachend mit der Bemerkung, es gebe „auch Weißes und Grünes“, also Kokain und Marihuana. Die Polizisten signalisierten Kaufbereitschaft für 2 Gramm Kokain, verließen unter einem Vorwand den Laden und alarmierten Verstärkung. Bei der anschließenden Durchsuchung wurden knapp 3 Gramm Kokain und 53 Gramm Marihuana aufgefunden.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Das Gericht nahm gewerbsmäßiges Handeln im Sinne eines Regelbeispiels für den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG an. Ausschlaggebend waren die Einräumung wiederholter Betäubungsmittelverkäufe aus der Kiosktätigkeit heraus sowie die Einbettung der Taten in eine selbstständige Verkaufstätigkeit zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen.
Jurastudenten!!! Bereits bei relativ überschaubaren Mengen und ohne einschlägige Vorstrafen kann bei Einbindung in ein Gewerbe der Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG eröffnet sein, mit Freiheitsstrafe ab einem Jahr. Bewährung ist dann nur noch eine Frage der günstigen Sozialprognose, nicht der Strafrahmenwahl.
Meinung und Schluss
Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist aus Sicht des Betäubungsmittelstrafrechts lehrreich und zugleich ernüchternd. Lehrreich, weil sie zeigt, wie schnell aus einem vermeintlich „lockeren“ Zusatzgeschäft ein gewerbsmäßiger Betäubungsmittelhandel im Sinne des Regelbeispiels werden kann. Ernüchternd, weil der Angeklagte hier mit vergleichsweise geringen Mengen und einer ersichtlich desolaten persönlichen Situation dennoch im verschärften Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG landet.
Das Gericht knüpft zutreffend an die ständige Linie der Rechtsprechung an: Wer seine gewerbliche Struktur dazu nutzt, Betäubungsmittel regelmäßig oder jedenfalls auf Wiederholung angelegt zu vertreiben, handelt auch gewerbsmäßig. Es braucht keine tausend Geschäfte. Es genügt, dass die Tätigkeit auf eine fortlaufende Einnahmequelle ausgerichtet ist.
Die Aussage des Angeklagten, er habe dies „nicht tausend Mal“ gemacht, verfängt auch rechtlich gar nicht, wenn er selbst einräumt, mehrfach verkauft zu haben. Der Kiosk, an sich ein normaler Verkaufsbetrieb, wird damit zur Infrastruktur des Betäubungsmittelhandels.
Gleichzeitig halte ich die Strafzumessung von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung für im Ergebnis vertretbar und für bayerische Verhältnisse moderat. In einer Zeit, in der teilweise reflexhaft nach immer höheren Strafen gerufen wird, ist es juristisch gesund, dass ein Ersttäter trotz Regelbeispiel noch eine realistische Chance auf Bewährung erhält.
Wer jedoch glaubt, der eigene Kiosk, Lieferdienst oder sonstige Betrieb sei ein guter Ort für „kleine Nebengeschäfte“, sollte sich diesen Fall genau ansehen: Schon ein unbedachtes Gespräch, ein „Scherz“ über „Weißes und Grünes“ gegenüber den falschen Gesprächspartnern, und man befindet sich im Bereich einer Freiheitsstrafe, bei der die Bewährung keineswegs garantiert ist.