BGH, Beschluss vom 26.03.2026 – I ZR 118/24: Der BGH setzt das Revisionsverfahren aus und legt dem EuGH die Frage vor, ob das Werbeverbot für ärztliche Fernbehandlungen gemäß § 9 HWG mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, wenn in Irland ansässige Ärzte Leistungen auf dem deutschen Markt anbieten, die nicht den hiesigen fachlichen Standards entsprechen.
Im Kern geht es um die Frage, ob ein nationales Werbeverbot den grenzüberschreitenden Vertrieb telemedizinischer Leistungen blockieren darf. Und damit steht ein Stück europäisches Binnenmarktrecht gegen deutsches Gesundheitsrecht.
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Sachverhalt
Ein deutsches Unternehmen betreibt eine Plattform für Online-Behandlungen. Nutzer aus Deutschland füllen einen Fragebogen aus – zu Symptomen, Vorerkrankungen, Medikamenten – und erhalten von in Irland ansässigen Ärzten eine Diagnose samt Rezept. Kein Videogespräch, kein Telefonat, kein persönlicher Kontakt irgendeiner Art.
Ein Wettbewerbsverband klagte auf Unterlassung. Das LG München I wies ab, das OLG München hob auf: Bei Krankheitsbildern wie Erektionsstörungen, Haarausfall oder Akne seien psychische Faktoren und Begleitindikationen relevant – ein persönliches Gespräch sei zwingend erforderlich. Auf irisches Berufsrecht komme es nicht an. Das Unternehmen ging in Revision.
Entscheidung / Auswirkungen
Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die entscheidende Frage gestellt: Verstößt § 9 HWG gegen Art. 56 AEUV, wenn es irischen Ärzten faktisch unmöglich macht, ihre Leistungen auf dem deutschen Markt zu bewerben?
Ein Online-Fragebogen, ein paar Klicks, ein Rezept – und das alles von einem Arzt aus Irland. Was praktisch klingt, kollidiert in Deutschland mit einem klaren Werbeverbot. § 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) untersagt die Werbung für ärztliche Fernbehandlungen, wenn diese nicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechen. Der BGH hat nun entschieden, dass er darüber nicht allein entscheiden will. Mit Beschluss vom 26.03.2026 (I ZR 118/24) wurde das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Klärung vorgelegt.
Das Werbeverbot richtet sich zwar an das deutsche Unternehmen, trifft aber die in Irland ansässigen Ärzte in ihrer Dienstleistungsfreiheit. Ein solcher Eingriff ist nach Unionsrecht nur zulässig, wenn er durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Ob der Gesundheitsschutz das trägt, soll der EuGH klären. Das Ergebnis ist offen: Liberalisierung oder Bestätigung des deutschen Schutzmodells – beides ist möglich.
Meinung und Schluss
Man stelle sich das kurz vor: Patient öffnet Laptop, tippt „Erektionsstörung”, klickt sich durch zehn Fragen, und ein Arzt in Dublin drückt „Verschreiben”. Ohne Augenkontakt, ohne Gespräch, ohne den berühmten ärztlichen Blick. Vermutlich ohne Kaffee. Das nennt sich dann Medizin des 21. Jahrhunderts.
Der BGH hat das Problem erkannt und es – juristisch elegant – nach Luxemburg weitergereicht. Das ist keine Feigheit, sondern Klugheit: Die Frage, ob Deutschland seine Gesundheitsstandards als Schranke gegen irische Online-Doktoren aufstellen darf, ist genuinen europäischen Formats. Wer sie allein beantwortet, riskiert, auf der falschen Seite der Grundfreiheiten zu stehen.
Meine Prognose: Der EuGH wird den Gesundheitsschutz als legitimes Ziel anerkennen – und dann sehr genau prüfen, ob ein pauschales Werbeverbot das mildeste Mittel ist. Das könnte für § 9 HWG ungemütlich werden. Denn verhältnismäßig klingt selten wie ein Freifahrtschein für Totalverbote.
Am Ende bleibt die entscheidende Frage: Wie viel Arzt braucht ein Rezept? Die Antwort darauf sollte nicht ein Fragebogen geben – und auch nicht allein ein irischer Server.