Nach Taxifahrt: Geld in den Mund gestopft

In München kam es 2013 zu einem Fall, der schon etwas besonderes ist. Da hat doch ein Fahrgast dem Taxifahrer einen 100 EUR in den Mund gestopft. Warum macht er das? Wie kam es dazu? Was wurde daraus? 😉

Die Entscheidung ist schon etwas älter und schlummerte in meinen Entwürfen zum Blog.

In München hatte sich folgendes zugetragen: Am 1. August 2013 kam es gegen 2.45 Uhr zwischen einem Taxifahrer und seinem Fahrgast auf der Fahrstrecke in München zu einer Auseinandersetzung. Während der Fahrt äußerte der Fahrgast plötzlich, dass der Taxifahrer nicht schnell genug fahre, da dieser an Ampeln, die bereits Gelblicht zeigten, nicht weiterfuhr, sondern stattdessen anhielt. Aus diesem Grund wollte der Fahrgast aussteigen. Der Taxifahrer hielt an und forderte das Fahrtgeld. Der Fahrgast weigerte sich zu zahlen und als der Taxifahrer auf sein Geld bestand, nahm der Fahrgast einen 100 Euro-Schein aus seiner Tasche und versuchte, ihn dem Taxifahrer in den Mund zu stopfen. 😏

Taxifahrer will Schmerzensgeld

Nunmehr verlangte der Taxifahrer von dem ehemaligen Fahrgast Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.100 EUR. Der Taxifahrer erlitt nämlich eine zwei Zentimeter lange, blutende Schürfwunde im Gesicht unterhalb des rechten Auges und eine Prellung im Gesicht. Der Fahrgast behauptet, er habe aussteigen wollen, da der Taxifahrer die ganze Zeit telefoniert habe. Der Fahrgast macht im Übrigen Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Geschehens geltend.

Der Taxifahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR

Das Amtsgericht München verurteilte den Fahrgast zur Zahlung von 500 Euro Schmerzensgeld. Er glaubte der Schilderung des Taxifahrers. Zur Höhe des Anspruchs führt das Gericht aber aus, dass das Gericht insbesondere berücksichtigt habe, dass der Kläger glücklicherweise nur leichteste Verletzungen erlitten habe, nur einen Tag arbeitsunfähig gewesen sei, nicht stationär habe behandelt werden müssen und – selbst wenn er in der Folge noch Medikamente einnehmen musste – in seiner Lebensführung nur kurzzeitig beeinträchtigt gewesen sein dürfte.

Andererseits sei zu berücksichtigen, dass die Handlung des Beklagten zugleich auch als tätliche Beleidigung zu bewerten sei.

Thomas Penneke

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