Schmähende Richterbeleidigungen in Gedichtform unterfallen nach Auffassung des Landgerichts Bad Kreuznach, (Az.: 7 Ns 1024 Js 3165/16), nicht der Kunstfreiheit und können strafrechtlich als Beleidigung verfolgt werden.
Beleidigungen gegenüber Richtern landen selten in Versform vor Gericht. Ein aktueller Fall aus Rheinland-Pfalz wirft die Frage auf, wie weit Kunstfreiheit bei gereimter Kritik reicht. Das Oberlandesgericht Koblenz muss entscheiden.
Sachverhalt
Ein 76-jähriger Mann aus Idar-Oberstein verlor einen Gerichtsprozess und verfasste daraufhin zwei mehrere Seiten lange Gedichte. Diese enthielten klare Beschimpfungen gegen die Richterin, etwa „auf diese Richterin S. ich scheiß“ sowie „die wüste Tochter des Teufels“. Die Gedichte verschickte er auf CD an den Direktor des Amtsgerichts Idar-Oberstein und den Präsidenten des Landgerichts Bad Kreuznach. Die Taten wurden im Frühjahr 2016 begangen.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Landgericht Bad Kreuznach sah in diesen Versen eine strafbare Beleidigung. Die Richter betonten, dass es sich nicht mehr um von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckte Aussagen handele, sondern um Schmähkritik: Es gehe ausschließlich um die Herabwürdigung der Richterin, ohne sachliche Auseinandersetzung. Folge: 900 Euro Geldstrafe für den Verfasser. In der Berufung bestätigt, lag der Fall beim OLG in der Revision, die diese verworfen hat. Das Urteil ist rechtskräftig.
Meinung und Schluss
Dieser kurios anmutende Fall macht deutlich: Kritik an Richtern kann schnell Grenzen überschreiten. Wer vergisst, wie schmal der Weg zwischen zulässigem Kommentar und strafbarer Schmähung ist, riskiert eine empfindliche Strafe.
Eine persönliche Anekdote dazu: In einem Verfahren, in dem ich verteidigte, war die Richterin so angetan von meiner Verteidigung, dass sie mich permanent unterbrach und sehr lautstark agierte. Ich konterte schließlich, sie solle doch nicht so „feurig“ sein. Das kam gar nicht gut an – sie schnauzte zurück, ich wolle sie doch nicht eine Furie nennen! Dabei finde ich das Wort „feurig“ eigentlich ziemlich „heiß“. Es bleibt eine feine Linie: Zwischen Wortwitz, Charme und verbaler Grenzüberschreitung verläuft oft nur ein schmaler Grat.
Das Grundgesetz garantiert Meinungs- und Kunstfreiheit, doch diese Freiheiten sind nicht grenzenlos. Entscheidend ist stets, ob die geäußerte Kritik einen noch sachlichen Bezug erkennen lässt oder alleinig auf Herabsetzung und Diffamierung abzielt.
Der eine Vers lautet:
„Gott, der alles weiß, sagt lächelnd über sie, auf diese Richterin S. ich scheiß“.
Der andere mit der “wüsten Tochter des Teufels” führte zur Verurteilung und zwar:
“Die Richterin … mit ihrem Engelsgesicht | in Wahrheit die wüste Tochter des Teufels ist.“
Die Gedichte des Angeklagten hatten in ihrer Formulierung eine Schwelle überschritten, die in der deutschen Rechtsprechung als Schmähkritik eingestuft wird. Wo weder künstlerischer Grenzgang noch satirische Überzeichnung mehr zu erkennen sind, sondern nur noch persönliche Diffamierung im Zentrum steht, muss die Rechtsordnung klare Grenzen ziehen – auch zum Schutz richterlicher Autorität und Neutralität. Gerade Richter müssen zwar Kritik aushalten, dürfen aber nicht zum Freiwild für ausufernde Beschimpfungen werden – egal ob in Prosa oder gereimter, noch so kreativer Form.
Manchmal reicht eben doch ein Vers, um vor Gericht zu landen – und nicht auf einen Dichterwettbewerb. Wer Dampf ablassen will, sollte sich bewusst sein, dass nicht jede künstlerische Freiheit vor dem Strafrichter schützt.