Wenn Richter sich scheiden lassen …

Am Amtsgericht Ettlingen wollten vier Richterinnen und Richter die Scheidung einer Kollegin nicht verhandeln – wegen enger Zusammenarbeit. Das OLG Karlsruhe hatte dafür Verständnis und bestimmte ein anderes Gericht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2025 – 20 UFH 1/25).

Was tun, wenn sich am kleinen Amtsgericht plötzlich eine der eigenen Kolleginnen scheiden lassen will? In Ettlingen zogen alle anderen Richterinnen und Richter die Notbremse – und erklärten sich für befangen. Der Fall landete beim OLG Karlsruhe, das eine pragmatische Lösung fand.

Sachverhalt

Eine Richterin des AG Ettlingen beantragte im Frühjahr 2025 die Scheidung von ihrem Ehemann. Da beide im Bezirk des Gerichts wohnten, wäre Ettlingen eigentlich zuständig gewesen. Doch das Gericht bestand nur aus fünf Personen – und alle übrigen erklärten sich für befangen.

Die Gründe: Man habe viele Jahre eng zusammengearbeitet, “unzählige Mittagspausen” miteinander verbracht, vertrete sich regelmäßig gegenseitig und duze sich teilweise. Auch der Direktor des Amtsgerichts machte seine enge berufliche Beziehung zur Kollegin geltend.

Entscheidung / Auswirkungen

Das OLG Karlsruhe akzeptierte die Selbstablehnungen. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit zulässig, wenn objektiv nachvollziehbare Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen. Besonders bei kleinen und langjährig besetzten Gerichten könne schon die enge tägliche Zusammenarbeit ausreichen.

Deshalb sei das gesamte AG Ettlingen in dieser Sache rechtlich gehindert gewesen, Recht zu sprechen. Zuständig sei nun das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach – am neuen Wohnsitz der Richterin. So könne ein neutrales Verfahren gewährleistet werden.

Meinung und Schluss

Richter sind auch nur Menschen – und manchmal zu nah dran. Der Fall zeigt, wie wichtig Unabhängigkeit und Neutralität auch im Familienrecht sind. Die Entscheidung des OLG Karlsruhe beweist: Selbstschutz und Rechtsstaat müssen kein Widerspruch sein.

Anwalt Penneke!

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