Wer ein Fleischprodukt unter der Bezeichnung „Döner Kebap“ verkauft, ohne die verbindlichen Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse einzuhalten, bringt ein Lebensmittel mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr und macht sich nach §§ 59, 11 LFGB strafbar (AG Hannover, Urteil vom 24.09.2025 – Strafbefehl vom 01.04.2025).
Manchmal entscheidet sich das Strafrecht an der Fleischsorte – und genau das passierte in Hannover. Ein Restaurantbetreiber bot „Lamm-Döner“ und „Kalbs-Döner“ an, die aber mit Lamm bzw. Kalb ungefähr so viel zu tun hatten wie ein Tofu-Schnitzel mit einem Schweinekotelett. Die Lebensmittelkontrolle verstand keinen Spaß, das Amtsgericht Hannover auch nicht.
Sachverhalt
Der 52-jährige Angeklagte betrieb gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer ein Restaurant in Hannover. Bei einer Kontrolle im September 2023 stellte die Landeshauptstadt fest, dass das angebotene Fleischprodukt zwar „Döner Kebap“ hieß, aber nicht im Entferntesten den einschlägigen Leitsätzen entsprach.
Der angebliche „Lamm-Döner“ bestand zum überwiegenden, teilweise sogar ausschließlichen Teil aus Jungbullenfleisch. Der „Kalbs-Döner“ wiederum war eine Mischung aus Kalb- und Rindfleisch – aber nicht in der Zusammensetzung, die nach Verkehrsauffassung als „Kalbs-Döner“ gilt.
Trotz des Hinweises der Behörde änderte der Betreiber weder Karte noch Flyer. Auch beim zweiten Kontrolltermin im November 2023 wurden dieselben Verstöße festgestellt.
Das Gewerbe wurde mittlerweile abgemeldet.
Entscheidung
Strafrechtlich setzte das Amtsgericht zunächst per Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen à 50 Euro fest. Nach Einspruch beschränkte der Angeklagte sein Rechtsmittel auf die Tagessatzhöhe. Aufgrund seines Bürgergeldbezugs reduzierte das Gericht diese auf 18 Euro – die Anzahl der Tagessätze blieb unverändert. Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Das Amtsgericht Hannover bestätigte damit den Tatbestand des Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung (§§ 59, 11 LFGB). Lebensmittel müssen korrekt bezeichnet werden, und wer Verbraucher durch falsche Deklaration in die Irre führt, haftet strafrechtlich.
Meinung & Schluss
Döner ist manchem heilig – und wer daran herumfummelt, riskiert Ärger. Das Urteil überrascht nicht: Wer „Lamm“ draufschreibt, sollte nicht „Bulle“ reinpacken. Lebensmittelrecht – unabhängig vom Produkt Döner – ist eben kein Wunschkonzert und schon gar kein Marketingexperiment.
Der Gesetzgeber schützt Verbraucher davor, dass alles heißt wie alles ist. Sonst würden wir irgendwann „Bio-Hähnchen“ aus Soja, „Rindersteak“ aus Kartoffelstärke und „Lamm-Döner“ aus… na ja… Jungbulle essen, ohne es zu merken.
Der Fall zeigt auch: Der erste Fehler war die falsche Bezeichnung – der zweite, nichts daran zu ändern.
Humor beiseite: Wer an Lebensmitteln schraubt, spielt mit Vertrauen, und das endet nun einmal regelmäßig beim Strafrichter.
Das ist übel, die Verbraucher so zu täuschen. Man bezahlt für Nahrung und sollte sich unbedingt darauf verlassen können, dass es das ist, was man in der Speisekarte ausgesucht hat. Sonst könnte man den Verbrauchern ja alles andrehen, auch Rattendöner oder Döner aus Sägespänen. :-((
Und dann noch nicht mal auf die Ermahnung der Kontrolleure reagieren zeugt von großer Verantwortungslosigkeit. Die Strafe ist völlig gerechtfertigt.
Dieses ignorieren der Behörden finde ich bezeichnend.