Nacktfotos aus der eigenen Wohnung fallen nicht unter den Upskirting-Tatbestand des § 184k StGB. Geschützt ist nur, was „gegen Anblick“ durch Kleidung verdeckt ist – nicht, was „gegen Einblick“ räumlich abgeschirmt wird (hierzu: BGH – Beschluss vom 16.04.2025 – 3 StR 40/25).
Was schützt das Strafrecht eigentlich – den Rock oder die Wohnung? Der Bundesgerichtshof musste klären, ob intime Fotos, die freiwillig in der Wohnung entstanden sind, unter den Upskirting-Paragrafen fallen. Die Antwort aus Karlsruhe ist deutlich: Nein.
Sachverhalt
Eine Frau fertigte während ihrer Beziehung selbst intime Nacktfotos an und übersandte diese ihrem damaligen Partner „zur eigenen Nutzung“. Nach dem Ende der Beziehung leitete der Mann die Bilder an zwei Bekannte der Frau weiter. Das Landgericht Krefeld verurteilte ihn neben einer Vergewaltigung auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB) sowie wegen Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB). Der Mann legte Revision ein.
Entscheidung / Auswirkungen
Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung nach § 184k StGB auf. Da die Fotos freiwillig in der Wohnung entstanden und keine Kleidung überwunden wurde, greift § 184k StGB nicht. Der Schutzbereich dieser Norm ist enger gefasst. Die Verurteilung nach § 201a StGB bleibt bestehen. Über die Einzel- und Gesamtstrafe muss eine andere Strafkammer neu entscheiden.
Die Begründung ist dogmatisch sauber:
- § 184k StGB schützt intime Körperteile, die durch Kleidung oder am Körper getragene Sichtbarrieren verdeckt und damit „gegen Anblick“ geschützt sind. Der Tatbestand zielt auf Upskirting und Downblousing ab.
- § 201a StGB schützt hingegen den „gegen Einblick“ abgeschirmten höchstpersönlichen Lebensbereich, insbesondere die Wohnung.
Meinung und Schluss
Die Begründung des BGH ist dogmatisch sauber. Der BGH trennt präzise zwischen zwei Schutzrichtungen: Kleidungsschutz und Wohnungsschutz. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern klare Gesetzesauslegung.
- § 184k StGB schützt intime Körperteile, die durch Kleidung oder am Körper getragene Sichtbarrieren verdeckt und damit „gegen Anblick“ geschützt sind. Der Tatbestand zielt auf Upskirting und Downblousing ab.
- § 201a StGB schützt hingegen den „gegen Einblick“ abgeschirmten höchstpersönlichen Lebensbereich, insbesondere die Wohnung.
Wer intime Bilder weiterleitet, macht sich strafbar. Aber nicht jeder Fall passt unter den Upskirting-Paragrafen. Strafrecht ist keine Moralnorm, sondern Tatbestandsrecht. Und der endet dort, wo die Kleidung nicht im Spiel war.
Der BGH hat sauber getrennt. Die Nacktfotos hat die Frau schließlich freiwillig angefertigt. Dafür kann ihr Ex-Partner nicht verantwortlich gemacht werden. Aber nach dem Ende der Beziehung wäre es korrekt gewesen, die Bilder zu löschen. Sie stattdessen an zwei Bekannte der Frau weiterzuleiten, ist zu Recht ein Straftatbestand.
Es bestätigt, was ich immer wieder sage: spätestens beim Abschied lernt man jemanden wirklich kennen.
aber wirklich spätestens…. 😉 Aber wie man upskirting kam, kann ich mir immer noch nicht erklären
Nur weil man jemandem ein Foto anvertraut, verliert man weder das Urheberrecht noch das Recht am eigenen Bild. Eine Weitergabe ohne Einwilligung ist rechtswidrig – und die Frau könnte auch noch Schadensersatz verlangt. § 97 UrhG..
Er wurde zwar wegen §201a StgB verurteilt, aber erlösst damit eine Schadensersatzklage .. ??
wird sie gewiss, aber auch da möchte ich meinen, dass sie nicht zu viel erhalten wird. Kommt auch auf die Ästhetik an 😉