Tot ist tot – Leiche überfahren

Das Überfahren eines Leichnams begründet keinen „Unfall“ im Sinne des § 142 StGB – denn an einer Leiche kann kein rechtlich relevanter Schaden mehr entstehen (AG Hagen, Beschluss vom 06.06.2025 – 66 Gs 733/25).

Unfallflucht nach Leichenkontakt? Das Amtsgericht Hagen sieht das anders. Wer mit dem Auto über eine bereits verstorbene Person fährt, begeht damit keinen Unfall im Sinne des Strafrechts – und kann sich deshalb auch nicht nach § 142 StGB strafbar machen. Die Folge: Kein Tatverdacht, kein Führerscheinentzug. Klingt makaber – ist aber juristisch konsequent.

Sachverhalt

Eine Frau soll mit ihrem Renault auf einer Straße vor einem Haus den Leichnam einer bereits verstorbenen Person überfahren haben. Anschließend verließ sie die Örtlichkeit, ohne ihre Personalien zu hinterlassen oder sich zum Hergang zu äußern. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – wegen des Verdachts auf unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Doch das AG Hagen bremste den Vorstoß der Staatsanwaltschaft deutlich ab. Es sah schlicht keinen Unfall – und damit auch keinen Straftatbestand.

Entscheidung / Auswirkungen

Das Gericht prüfte ausführlich, ob der Tatbestand des § 142 StGB überhaupt erfüllt war. Zentral dabei: der Begriff „Unfall im Straßenverkehr“. Dieser liegt nur vor, wenn es ein plötzliches verkehrstypisches Ereignis gibt, das einen nicht nur belanglosen Personen- oder Sachschaden verursacht. An diesem Kriterium scheiterte der Fall.

Denn, so das AG Hagen: Eine Leiche ist zwar im zivilrechtlichen Sinne eine „Sache“, hat aber keinen materiellen Wert, dessen Beschädigung zu einem ersatzfähigen Schaden führen könnte. Es gibt kein Eigentum an Leichen – und auch das Totenfürsorgerecht der Angehörigen ist nicht vermögensrechtlich geschützt. Das Überfahren mag pietätlos sein, begründet aber keinen Schadensersatzanspruch.

Folgerichtig fehle es auch an einem „Unfall“ im Sinne des Strafrechts. Und selbst wenn man das anders sähe, wäre immer noch kein bedeutender Schaden nachweisbar – die 1.500-Euro-Grenze sei bei einer Leiche weder bezifferbar noch rechtlich sinnvoll anwendbar.

Meinung und Schluss

Tot ist tot – und damit auch haftungsfrei? Das mag moralisch schwer verdaulich sein, ist aber juristisch sauber hergeleitet. Das Strafrecht schützt keine Empörung, sondern Rechtsgüter. Und wer über einen Leichnam fährt, begeht damit eben keinen „Unfall“. Dass der Führerschein der Fahrerin bleiben darf, mag für manche schwer auszuhalten sein – ist aber schlicht: Gesetzeslage.

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