Ein Wohnsitzwechsel des Totenfürsorgeberechtigten ist selbst bei Urnenbestattungen kein besonderer Grund, der das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe überwiegt und eine Umbettung rechtfertigt VG Gießen, Urteil vom 01.06.2026 – 8 K 165/25.GI).
Die Mobilität der Hinterbliebenen steht im Konflikt mit der Ruhe des Verstorbenen. Das VG Gießen hatte nun zu klären, ob eine Witwe die Asche ihres Mannes einfach an den neuen Wohnort „mitnehmen“ darf – oder ob die Totenruhe stärker wiegt als der Wunsch nach räumlicher Nähe.
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