Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren falsche Personalien und eine Scheinadresse angibt, wirkt nicht im Sinne des § 31a StVZO mit. Eine Fahrtenbuchauflage ist in diesem Fall rechtmäßig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2025 – 14 K 2411/24).
„Da war bestimmt jemand anderes am Steuer!“ – Diese Ausrede hört man bei Geschwindigkeitsverstößen oft. Doch wer im Bußgeldverfahren nicht nur schweigt, sondern Fantasiepersonen und Fake-Adressen ins Spiel bringt, darf sich über ein Fahrtenbuch nicht wundern. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Fake-Adresse reicht nicht weiterlesen