Strafbar: „From the river to the sea“

Die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ kann als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen terroristischen Organisation nach § 86a Abs. 2 StGB strafbar sein, wenn sie im konkreten Kontext als Ausdruck der Ziele der Hamas verstanden wird. (Landgericht Berlin I, Urteil vom 18.12.2025 – 502 KLs 13/25)

Die Frage, ob bestimmte Parolen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder bereits strafbare Propaganda darstellen, beschäftigt seit dem 7. Oktober 2023 immer wieder die Strafgerichte. Nun hat das Landgericht Berlin I erneut entschieden: Die Parole „From the river to the sea“ sei als Kennzeichen der Hamas strafbar. Eine endgültige Klärung durch die höchsten Gerichte steht allerdings noch aus.

Sachverhalt

Der Angeklagte, ein 25-jähriger Mann, nahm am 13. Dezember 2024 an einer Demonstration in Berlin teil. Dort skandierte er mehrfach die Parole „From the river to the sea“, woraufhin die Menge jeweils mit „Palestine will be free“ antwortete. Nach den Feststellungen des Gerichts war dem Angeklagten bewusst, dass diese Parole von der Hamas verwendet wird und deren Ziel – die Vernichtung Israels – bildlich beschreibt.

Zusätzlich verbreitete der Angeklagte zwischen März und Juli 2024 über Instagram mehrere Propagandabilder der verbotenen Gruppierung „Al-Aqsa Märtyrerbrigaden“. Diese Veröffentlichungen wurden als eigenständige Straftaten gewertet.

Entscheidung

Die Staatsschutzkammer des Landgerichts Berlin I bejahte die Strafbarkeit nach § 86a Abs. 2 StGB. Die Parole werde spätestens seit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 gezielt genutzt, um Solidarität mit den Zielen dieser Organisation auszudrücken. Dass der Slogan historisch auch in anderen politischen Kontexten verwendet worden sei, sei für die strafrechtliche Bewertung unerheblich.

Das Gericht sah in der Verwendung der Parole einen gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit. Diese müsse zurücktreten, wenn ein Slogan als Kennzeichen einer verbotenen terroristischen Organisation verwendet werde. Eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) lehnte die Kammer jedoch ab, da es an einem unmittelbaren Bezug zu konkreten Taten fehlte.

Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Für die Parole verhängte das Gericht eine Einzelstrafe von 90 Tagessätzen, für die Instagram-Beiträge drei Einzelstrafen von jeweils 70 Tagessätzen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist möglich. Auch eine Entscheidung des Kammergerichts zur grundsätzlichen Strafbarkeit der Parole steht noch aus.

Meinung und Schluss

Die Entscheidung ist juristisch konsequent, aber rechtspolitisch brisant. Das Landgericht bewertet nicht den bloßen Wortlaut, sondern den Kontext – und verlagert damit die Grenze zwischen Meinungsfreiheit und Strafbarkeit deutlich in Richtung Gefahrenabwehr. Wer die Parole heute verwendet, muss nach dieser Rechtsprechung damit rechnen, dass Gerichte sie als Symbol einer Terrororganisation lesen.

Gleichzeitig bleibt festzuhalten: Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, bleibt die Rechtslage unsicher. Für Demonstrationen bedeutet das ein erhebliches Risiko – nicht wegen der Worte an sich, sondern wegen ihrer rechtlichen Deutung. Wer politische Botschaften skandiert, bewegt sich hier auf juristisch dünnem Eis.

Rechtsanwalt Thomas Penneke

5 Gedanken zu „Strafbar: „From the river to the sea““

  1. Ich halte das Urteil für richtig. Schließlich ist die Hamas eine verbotene Terrororganisation.. Auch die Gruppierung Al-Aqsa Märtyrerbrigaden ist verboten. Die Verwendung der Parole auf der Demo und auch die Propagandabilder auf Instagram könnte auch als Aufwiegelung verstanden werden. Und wer seine Solidarität mit verbotenen Terrororganisationen – und das auch noch in einer breiten Öffentlichkeit- zeigt, bewegt sich doch jenseits der Meinungsfreiheit.

      1. Ich finde nein. Nicht zu weit gegriffen. Wenn „Alles für D……d“ hohe Geldstrafen nach sich zieht, obwohl hinter dieser Parole keine Terrororganisation steht, ist das Urteil des LG Berlin nur gerecht. Hier wurde endlich mal nicht mit zweierlei Maßstab gemessen.

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