Kein Schmerzensgeld für durch Böller erblindeten Gast

Das Landgericht Koblenz hat im Sommer entschieden, dass ein Gastgeber nicht auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haftet, wenn er ein Geschenk auspackt, in dem sich unter anderem Knallkörper befinden, einer dieser Knallkörper zündet und einem Gast ins Auge fliegt und dieser dadurch der Gast erblindet.

Sachverhalt:
Der Beklagte feierte Geburtstag, der Kläger war eingeladen. Das Geburtstagskind hatte von anderen Gästen ein großes Paket als Geschenk erhalten, in dem mehrere kleinere Päckchen sowie fünf Knallkörper versteckt waren. Als einer der Knallkörper – der entsprechend dem aufgebrachten Warnhinweis nicht für den Inneneinsatz bestimmt war – auslöste, flog ein Teil des Knallkörpers in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers. Wie genau es dazu kommen konnte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger jedenfalls wurde erheblich verletzt, er erlitt u.a. eine Augapfelprellung, die letztendlich zur Erblindung des Auges führte.

Den Beklagten traf doch allen Ernstes kein Verschulden.

Ich kann das weder vorsätzlich noch fahrlässig sehen. Und so urteilte das Landgericht Köln auch zu Recht und verneinte einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 StGB. Damit gibt es von dem beschenkten Gastgeber keinen Ersatz.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 09.07.2018
– 15 O 276/17 –

Ihr Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Penneke

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Kein Schmerzensgeld für durch Böller erblindeten GastDas Landgericht Koblenz hat im Sommer entschieden, dass ein…

Gepostet von Rechtsanwalt Thomas Penneke am Mittwoch, 12. Dezember 2018

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