Die Savannah-Katzen der F1-Generation gelten als gefährlich. Ihre Haltung im allgemeinen Wohngebiet ist unzulässig, da sie nicht zur üblichen und ungefährlichen Kleintierhaltung gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.10.2025 10 B 1000/25 (I. Instanz: VG Düsseldorf 11 L 2509/25)).
Katzenliebhaber aufgepasst: Wer sich mit einer gewöhnlichen Hauskatze zu langweilen droht, sollte nicht gleich zur Wildkatzenzucht greifen. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Haltung einer sogenannten Savannah-Katze der F1-Generation – einer Kreuzung aus afrikanischem Serval und Hauskatze – im Wohngebiet verboten bleibt. Warum?
Sachverhalt
Die Eigentümer eines Grundstücks in Kleve hielten in ihrem Garten eine Savannah-Katze namens „Muffin“ – ein Tier aus der ersten Generation zwischen Serval und Hauskatze. Nach einem Hinweis des Veterinäramts forderte die Stadt Kleve die Halter auf, die Tierhaltung einzustellen.
Zur Begründung verwies die Stadt auf die potenzielle Gefährlichkeit dieser Hybridkatzen. Die Halter wehrten sich per Eilantrag gegen die Ordnungsverfügung – zunächst ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Entscheidung / Auswirkungen
Der 10. Senat des OVG stellte nun klar:
- In einem allgemeinen Wohngebiet ist nur Kleintierhaltung zulässig, wenn diese üblich, ungefährlich und dem Wohnen zugeordnet ist.
- Eine Savannah-Katze der F1-Generation sprengt diesen Rahmen deutlich.
- Sie gilt nicht als „Haustier“, sondern als Tier mit erheblichem Gefährdungspotenzial.
Die von den Haltern vorgelegten Gutachten überzeugten die Richter nicht. Zwar greife die Katze Menschen nicht aktiv an, doch zeige sie ein deutliches Verteidigungsverhalten, wenn sie sich bedroht fühle.
Das Argument, die Rasse sei durch Promis wie Justin Bieber („Sushi“ und „Tuna“) populär geworden, sei kein Beweis für die gesellschaftliche Akzeptanz – oder gar ein Nachweis, dass solche Tiere in einem Wohngebiet „üblich“ seien. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Meinung und Schluss
Muffin ist raus. Und das ist auch gut so.
Die Entscheidung des OVG ist konsequent: Wer sich eine halbe Wildkatze hält, braucht kein Reihenhaus – sondern eine Raubtierstation.
Das Gericht hat nicht die Liebe zu exotischen Tieren verboten, sondern schlicht klargestellt, dass Nachbarn Anspruch auf Ruhe haben – und nicht auf Safari-Feeling im Vorgarten.
Und ehrlich gesagt: Wer Justin Bieber als zoologisches Vorbild zitiert, sollte ohnehin noch einmal über die eigene Haltung nachdenken – sowohl die tierische als auch die persönliche.