Ein auf § 13 VersG NRW i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SchKG gestütztes Versammlungsverbot im 100-Meter-Umkreis einer Abtreibungspraxis ist rechtswidrig, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Weg der Schwangeren zur Praxis einem „Spießrutenlauf” gleichkommt. – VG Aachen, Urteil vom 18.03.2026, 6. Kammer.
Seit dem Inkrafttreten von § 13 Abs. 3 SchKG nehmen Behörden die Schutzzonenregelung mitunter als Pauschalermächtigung. Wer eine Versammlung in der Nähe einer Abtreibungseinrichtung anmeldet, bekommt schnell ein Verbot. Das Verwaltungsgericht Aachen hat dieser Praxis nun widersprochen – klar und ohne Umschweife.
Sachverhalt:
Ein eingetragener Verein führt seit dem Jahr 2005 einmal monatlich sogenannte Gebetsvigilien auf der gegenüberliegenden Straßenseite einer gynäkologischen Praxis in Aachen durch, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden. Die Teilnehmer beten ausschließlich und sprechen die die Praxis aufsuchenden Frauen nicht aktiv an. Sie tragen dabei Bilder von Jesus, Maria und zwei Föten. Nach der Anmeldung einer weiteren Veranstaltung für Dezember 2024 untersagte das beklagte Land die Versammlung gestützt auf § 13 VersG NRW i.V.m. § 13 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 SchKG im Umkreis von 100 Metern um den Praxiseingang. Stattdessen wurde eine alternative Fläche zugewiesen. Der Verein klagte gegen diese Beschränkung.
Entscheidung / Auswirkungen:
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen gab der Klage mit Urteil vom 18.03.2026 statt und erklärte die örtliche Beschränkung für rechtswidrig. Der Vorsitzende führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass bei der Beurteilung einer solchen Maßnahme auch die Grundrechte der Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen seien. § 13 Abs. 3 SchKG verbiete weder generell eine Meinungskundgabe noch die Konfrontation von Schwangeren mit den Ansichten der Teilnehmer. Schwangere hätten allenfalls für zehn Sekunden Kontakt mit den Betenden und könnten ihnen ausweichen. Eine derartige kurze Konfrontation stelle keinen „Spießrutenlauf” dar. Hinzu komme, dass die Versammlung nur einmal im Monat stattfinde. Das Urteil macht deutlich: § 13 Abs. 3 SchKG ist kein automatisches Verbot jeder Versammlung in Praxisnähe. Behörden müssen künftig konkret begründen, warum im Einzelfall ein unzulässiger Druck auf Schwangere droht. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Meinung und Schluss
Das Urteil ist ein deutliches Signal an die Behörden: Eine schematische 100-Meter-Zone ist kein Automatismus. Entscheidend ist der konkrete Einzelfall. Wer aktiv anspricht, bedrängt, einschüchtert oder Bilder mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder evident ekelauslösenden Inhalten zeigt, überschreitet die Grenze des § 13 Abs. 3 SchKG. § 13 SchKG, Ein… Wer schweigend betet und die Straßenseite wechselt, tut es nicht – jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Nordrhein-Westfalen beantragt werden.
Der Gesetzgeber wollte mit § 13 Abs. 3 SchKG echte Belästigungen unterbinden: das Aufdrängen von Meinungen, das Bedrängen, das Einschüchtern, das Zeigen offensichtlich ekelauslösender Bilder unmittelbar vor der Praxistür. Das ist ein legitimes Anliegen. Was er nicht wollte – und was höhere Gerichte ihm nun wiederholt bestätigen – ist eine Bannmeile, die jede Meinungskundgabe im Umkreis von 100 Metern zum Verbot erklärt.
Die Behörde hat hier die Norm wie eine Art Schlagbaum gehandhabt: Verbot, weil Schutzzone. Ende der Prüfung. Das Verwaltungsgericht Aachen hat richtig erkannt, dass das so nicht funktioniert. Eine zehnsekundige Konfrontation mit Betenden auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist kein Spießrutenlauf. Wäre das anders, müsste man konsequenterweise auch laute Musik aus benachbarten Läden oder aufdringliche Werbeplakate unter § 13 Abs. 3 SchKG subsumieren – was niemand ernsthaft will.
Das Ergebnis ist unbequem für beide Seiten: Die Behörde muss künftig konkret begründen, warum im Einzelfall ein unzulässiger Druck droht. Und die Versammlungsteilnehmer dürfen beten – aber eben nur beten. Sobald aus der Vigil eine Kontaktoffensive wird, ändert sich die Rechtslage. Art. 8 GG schützt die Versammlung, nicht die Belästigung.
Das Recht bleibt also, was es sein soll: fein justiertes Instrument statt Brechstange. Wer eine 100-Meter-Zone als pauschales Schweigegebot versteht, hat das Gesetz schlicht falsch gelesen.