Hausverkäuferin musste nicht auf Doppelmord hinweisen

Eine Hausverkäuferin muss nicht darauf hinweisen, wenn in der Immobilie ein Verbrechen geschehen ist (LG Coburg, Urteil vom 06.10.2021 – 11 O 92/20).

Heute mal etwas Zivilrecht mit Strafrechtsberührung. 

Wie Sie der Einleitung entnehmen können, behandelt dieser Beitrag eine Entscheidung des Landgerichts Coburg.

Es wies nämlich die Klage einer Käuferin ab, die 2018 ein Haus erworben hatte, in dem 20 Jahre zuvor eine Frau und ihr kleines Kind ermordet worden waren.

Rückabwicklung?

Nachdem die Klägerin nach dem Kauf von dem Verbrechen erfahren hatte, wollte sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und den Kauf rückgängig machen. Sie war der Ansicht, die Beklagte hätte auch ohne ausdrückliche Nachfrage auf den Doppelmord aus früheren Zeiten hinweisen müssen.

Arglistige Täuschung?

Das Landgericht Coburg sah das nicht so. Es wies die Klage ab. Es sah eben keine arglistige Täuschung so auch deshalb, weil der Doppelmord schon so lange zurücklag. Außerdem habe die Verkäuferin auch erst von dem Verbrechen erfahren, nachdem sie das Haus 2004 bereits gekauft hatte – und ihr habe die Vorgeschichte der Immobilie nichts ausgemacht. Sie habe nach der Information selbst noch mehr als zehn Jahre in dem Anwesen gelebt. 

“Dementsprechend spielte der Doppelmord beim Verkauf des Hauses für die Beklagte auch keine entscheidende Rolle.” , so das Landgericht Coburg.

Das Urteil aus dem Jahr 2021 ist rechtskräftig, weil die Klägerin ihre Berufung nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg zurückgezogen hat.

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