Geht ein Ehepartner während einer noch intakten Ehe eine Affäre ein, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt vollständig verwirkt sein. Ein Pfarrer kann sich dabei nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wenn es nicht um Seelsorge geht (AG Rastatt, Beschluss vom 10.04.2025 – 16 F 6/25).
Eine Affäre mit einem Pfarrer – und am Ende kein Unterhalt. Das AG Rastatt musste klären, ob eine Beziehung zu einem Geistlichen als „Seelsorge“ durchgeht und ob sie den Anspruch auf Trennungsunterhalt zu Fall bringt. Die Antwort fiel deutlich aus.
Sachverhalt
Ein Beamtenpaar, verheiratet seit 2008, trennte sich im Oktober 2023. Die Frau zog aus, die Tochter blieb beim Vater. Der Mann zahlte zunächst freiwillig 600 Euro Trennungsunterhalt. Die Frau verlangte gerichtlich knapp 3.000 Euro monatlich sowie rund 18.000 Euro rückständigen Unterhalt.
Der Ehemann wandte ein, seine Frau habe bereits vor der Trennung eine Affäre mit einem evangelischen Pfarrer begonnen. Die Frau bestritt die Beziehung nicht, behauptete jedoch, die Ehe sei bereits zerrüttet gewesen.
Entscheidend wurde ein Liebesbrief des Geistlichen vom 23. Oktober 2023. Darin: „Parce que je t’aime.“ Das Gericht wertete die Formulierungen als eindeutiges Indiz für eine bereits bestehende Liebesbeziehung.
Entscheidung / Auswirkungen
Das AG Rastatt wies den Antrag vollständig ab.
Rechtsgrundlage war §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 7 BGB. Danach kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten vorliegt.
Das Gericht stellte fest:
- Die Ehe war trotz vorheriger Konflikte noch intakt.
- Die Affäre begann vor oder jedenfalls unmittelbar mit der Trennung.
- Ein „Ausbrechen“ aus einer intakten Ehe kann eine vollständige Verwirkung rechtfertigen.
Besonders brisant: Die Frau argumentierte, der Pfarrer hätte wegen § 383 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht gehabt.
Das Gericht verneinte dies klar. Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht nur für das, was einem Geistlichen in Ausübung der Seelsorge anvertraut wird. Eine außereheliche Beziehung fällt nicht darunter. Sex ist keine Seelsorge.
Meinung und Schluss
Das Gericht trennt sauber zwischen moralischer Empörung und juris
Das Urteil ist ein Lehrstück in ehelicher Loyalität – und in juristischer Klarheit.
Wer während einer noch intakten Ehe eine neue Beziehung beginnt, riskiert mehr als nur moralische Kritik. Das Unterhaltsrecht beruht auf Solidarität. Wer diese Solidarität bewusst aufkündigt, kann sich später nicht auf sie berufen.
Besonders bemerkenswert ist der Versuch, die Affäre unter das Dach der „Seelsorge“ zu stellen. Ein Zeugnisverweigerungsrecht schützt das Beichtgeheimnis – nicht Liebesbriefe mit „Parce que je t’aime“. Wer glaubt, romantische Nähe lasse sich kirchenrechtlich adeln, verkennt die Grenzen des § 383 ZPO.
Das Gericht formuliert es zurückhaltend. Man könnte es deutlicher sagen:
Eine intakte Ehe zu verlassen, ist ein persönlicher Schritt. Sie parallel zu unterlaufen und anschließend Unterhalt in erheblicher Höhe zu verlangen, ist ein rechtliches Risiko.
Das Unterhaltsrecht ist kein Auffangbecken für Seitensprünge. Es schützt die eheliche Verantwortung – nicht deren Auflösung durch Dritte im Talar.
Und wer sich auf „Seelsorge“ beruft, um eine Liebesbeziehung zu kaschieren, überschätzt den Schutzbereich des § 383 ZPO gewaltig.
Das Urteil zeigt: Das Unterhaltsrecht schützt nicht den Seitensprung – sondern die eheliche Solidarität.