Duzen – Bagatelle oder Beleidigung?

Das bloße Duzen erfüllt nicht ohne Weiteres den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB). Entscheidend sind ein Herabwürdigungsinteresse und ehrkränkende Umstände, die über reine Unhöflichkeit hinausgehen.

Kaum ein Thema spaltet die deutsche Sprachkultur so wie das „Duzen“. Doch ist es wirklich strafbar oder handelt es sich meist um eine Bagatelle? Ich stelle klar, wann das Duzen rechtlich relevant wird und welche Fälle die Rechtsprechung beschäftigen.

Sachverhalt

In deutschen Amtsstuben, beim Discounter und erst recht im Polizeieinsatz wird gerne diskutiert, ob das plötzliche oder sture Duzen ehrverletzend ist. Besonders Polizeibeamte zeigen sich oft wenig humorvoll, wenn sie von Bürgern mit „du“ angeredet werden. Umgekehrt greifen auch Ordnungshüter selbst zur formlosen Anrede. Prominente wie Dieter Bohlen („Du, pass auf!“) leben das Duzen im TV vor, ob sympathisch oder ruppig. Im Alltag kommt der Deutsche beim Anblick von Ausländern oder Menschen mit anderem Phänotyp oft ganz selbstverständlich zum weniger höflichen „Du“. Doch ist das im strafrechtlichen Sinn ein Problem?

Entscheidung / Auswirkungen

Eines ist klar: Duzen allein reicht für die Strafbarkeit nach § 185 StGB nicht aus. Die Rechtsprechung fordert für die Annahme einer Beleidigung eine ehrverletzende Absicht oder zumindest einen sogenannten Herabwürdigungswillen. Bloße Unhöflichkeit, Taktlosigkeit oder Distanzlosigkeit genügen nicht. Erst wenn hinzutretende Umstände – etwa eine Kombination mit Schimpfwörtern oder eine gezielt abwertende Haltung – erkennbar werden, könnte eine Straftat vorliegen. Bloße Nachlässigkeit oder ein ungezwungener Umgangston sind unschädlich. Für Polizeibeamte gibt es keine Sonderregel: Auch hier muss eine Diffamierung im Vordergrund stehen, die Grenze zur Schmähkritik überschritten werden und eine entwürdigende Absicht klar erkennbar sein. Es werden stets die Gesamtumstände, Gewicht und Wortwahl in den Blick genommen.

Meinung und Schluss

Ich halte das ganze Thema für ziemlich überschätzt und in Deutschland typisch hochstilisiert. Wer sich beim Duzen beleidigt fühlt, sollte vielleicht weniger zartbesaitet sein – auch Polizeibeamte. 

Wer nur mit „Du“ angesprochen wird, muss noch keine roten Ohren bekommen. Im Alltag dominiert häufig ein lockerer Ton. Wer jeden Verstoß gegen Höflichkeitsformen mit der Strafjustiz regeln möchte, der sorgt für unnötige Verrechtlichung des gesellschaftlichen Miteinanders. 

Bei Menschen, die durch ihre Herkunft oder ihren Phänotyp schneller geduzt werden, zeigt sich eine deutsche Besonderheit: Diskriminierung über Sprachgebrauch. Das ist schäbig, aber selten strafbar, solange die Sprache nicht eindeutig beleidigend ausfällt – und von wackeliger Grammatik will ich gar nicht erst anfangen. 

Das Duzen im Berufsleben oder durch Beamte ist eher Ausdruck gesellschaftlicher Entwicklung und weniger juristisches Problem – und sollte dies auch bleiben, solange kein echtes Schimpfwort hinzukommt. 

Aber auch: umgekehrt ist es übrigens auch nicht hinnehmbar, dass Polizisten selbst Bürger einfach duzen – spätestens dann merkt jeder, wie unsinnig strenge Sprachregeln im Alltag sind. Solange kein böses Schimpfwort folgt, sollte das Duzen keine Gerichte beschäftigen. Locker bleiben! 

Beruhigt Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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