Wer im Ordnungswidrigkeitenverfahren falsche Personalien und eine Scheinadresse angibt, wirkt nicht im Sinne des § 31a StVZO mit. Eine Fahrtenbuchauflage ist in diesem Fall rechtmäßig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.09.2025 – 14 K 2411/24).
„Da war bestimmt jemand anderes am Steuer!“ – Diese Ausrede hört man bei Geschwindigkeitsverstößen oft. Doch wer im Bußgeldverfahren nicht nur schweigt, sondern Fantasiepersonen und Fake-Adressen ins Spiel bringt, darf sich über ein Fahrtenbuch nicht wundern. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Sachverhalt
Ein Autofahrer war innerorts 39 km/h zu schnell unterwegs – also deutlich über der Toleranzgrenze. Statt den Verstoß einzuräumen, gab er an, eine Frau sei gefahren. Er nannte Namen, Geburtsdatum und eine Adresse in Essen. Doch die Ermittlungen zeigten schnell: Diese Person existierte nicht.
Die angegebene Anschrift erwies sich als sogenannter „Hotspot“ für Scheinidentitäten – laut Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen gehen dort wöchentlich mehrere Ermittlungsanfragen ein, meist mit unterschiedlichen Namen, aber derselben Adresse. Etwa 200 verschiedene Vornamen seien dort schon überprüft worden, ohne dass eine der Personen tatsächlich wohnhaft gewesen wäre.
Der Halter selbst war zwar an dieser Adresse gemeldet, lebte dort aber nicht. Die Stadt konnte also nicht feststellen, wer tatsächlich gefahren war – und stellte das Bußgeldverfahren ein. Stattdessen folgte: eine Fahrtenbuchauflage.
Entscheidung / Auswirkungen
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Maßnahme:
* Eine Mitwirkung im Ordnungswidrigkeitenverfahren setzt **wahre und überprüfbare Angaben** voraus.
* Wer Fantasienamen und Fake-Adressen nennt, **täuscht die Behörde** und verhindert gezielt die Aufklärung.
Formale „Mitwirkung“ durch falsche Angaben ist keine sachdienliche Mitwirkung. Da die Behörde alle zumutbaren Ermittlungsansätze ausgeschöpft hatte, war die Auflage rechtmäßig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Kläger kann die Zulassung der Berufung beantragen.
Meinung und Schluss
Manche Menschen glauben offenbar, dass Fantasiegestalten Autofahren dürfen – solange der Briefkasten existiert. Das VG Gelsenkirchen hat dem nun eine klare Absage erteilt.
Wer eine „Briefkastenfahrerin“ erfindet, um Punkte zu vermeiden, wird am Ende selbst Post bekommen – nur diesmal vom Gericht. Und das Fahrtenbuch ersetzt dann quasi das Märchenbuch, das man sich vorher zusammengeschrieben hat.
Moral von der Geschicht’:
Wenn man sich schon eine Fantasieperson ausdenkt, sollte man ihr wenigstens einen echten Wohnsitz spendieren.