🚗 Kein Niqab am Steuer

VGH bestätigt Verhüllungsverbot

Wer ein Kraftfahrzeug führt, muss erkennbar bleiben. Der VGH Kassel bestätigt mit unanfechtbarem Beschluss (12.05.2025 – 10 A 1702/22.Z): Eine Muslimin darf beim Autofahren keinen Niqab tragen, da dieser die Identifizierbarkeit verhindert.

Ein Schleier am Steuer? Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat entschieden: Eine Ausnahmegenehmigung zum Tragen eines Niqab beim Autofahren gibt es nicht – auch nicht unter Berufung auf die Religionsfreiheit. Die Richter bestätigten das in der StVO verankerte Verhüllungsverbot.

Sachverhalt

Die Klägerin wollte beim Autofahren weiterhin einen Niqab tragen und beantragte deshalb beim Regierungspräsidium Darmstadt eine Ausnahmegenehmigung. Als sich abzeichnete, dass der Antrag abgelehnt würde, klagte sie – unter anderem mit Verweis auf Art. 4 GG (Religionsfreiheit). Bereits in der ersten Instanz hatte das VG Kassel die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz folgte der VGH Kassel dieser Einschätzung nun ebenfalls.

Entscheidung / Auswirkungen

Das OVG stellte klar: Der Niqab verdecke das Gesicht der Trägerin bis auf die Augenpartie vollständig – das sei mit dem Sinn und Zweck des Verhüllungsverbots in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO nicht vereinbar. Die Vorschrift bezweckt nicht religiöse Neutralität, sondern dient der Verkehrssicherheit und der nachträglichen Identifizierbarkeit von Fahrern durch Verkehrsüberwachung. Eine Identifikation allein anhand der Augenpartie sei unzureichend, so das Gericht.

Auch das OVG Berlin-Brandenburg hatte in einem vergleichbaren Fall eine Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Die Linie der Rechtsprechung ist damit klar: Das Interesse an Verkehrssicherheit und effektiver Verkehrsüberwachung überwiegt.

Meinung und Schluss

Religionsfreiheit endet also spätestens dort, wo das Blitzerfoto nichts mehr erkennt. Dass der VGH Kassel keine Ausnahme macht, überrascht kaum. Denn bei aller Toleranz für religiöse Bekleidung: Wer am Steuer sitzt, muss für den Rechtsstaat sichtbar bleiben. Der Staat darf verlangen, dass Verkehrsverstöße effektiv verfolgt werden können – auch wenn das bedeutet, dass ein Gesichtsschleier im Auto tabu bleibt. Dass das Regierungspräsidium nun erneut prüfen muss, ob eine Ausnahme möglich ist, dürfte daran wenig ändern.

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