Das OVG Rheinland-Pfalz bestätigt das Verbot eines Weinautomaten in Bad Kreuznach. Der Automat verstößt gegen das Jugendschutzgesetz, da er auf einem Wohngrundstück steht und somit öffentlich zugänglich ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.02.2025 Aktenzeichen: 7 A 10593/24.OVG).
Wein aus dem Automaten – rund um die Uhr, ohne Wartezeit. Klingt praktisch, oder? Doch für die Stadt Bad Kreuznach war das zu viel des Guten. Sie verbot den Betrieb eines Weinautomaten und bekam nun vor Gericht Recht. Das OVG Rheinland-Pfalz urteilte: Alkohol gehört nicht in Selbstbedienung auf die Straße.
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