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“Parkplatzschwein” reloaded

Die Bezeichnung „Parkplatzschwein“ kann im konkreten Kontext zulässige Kritik statt strafbarer Beleidigung sein (AG Rostock, 11.07.2012, Az. 46 C 186/12). Ähnliche Fälle werden regelmäßig streng bewertet – entscheidend ist stets der Einzelfall.

Vor fast 14 Jahren entschied das Amtsgericht Rostock einen kuriosen und vielfach kolportierten Fall: Darf man jemanden, der einen Behindertenparkplatz blockiert, als „Parkplatzschwein“ bezeichnen? Das Urteil – ursprünglich hier Auftakt meiner rechtlichen Einordnung rund um Beleidigungen im Straßenverkehr – ist bemerkenswert, aber der Stand der Rechtsprechung bleibt in Bewegung. Zeit für einen aktualisierten Blick, auch mit etwas Humor. Die Frage: Wann ist eigentlich Schluss mit lustig?

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