“Parkplatzschwein” reloaded

Die Bezeichnung „Parkplatzschwein“ kann im konkreten Kontext zulässige Kritik statt strafbarer Beleidigung sein (AG Rostock, 11.07.2012, Az. 46 C 186/12). Ähnliche Fälle werden regelmäßig streng bewertet – entscheidend ist stets der Einzelfall.

Vor fast 14 Jahren entschied das Amtsgericht Rostock einen kuriosen und vielfach kolportierten Fall: Darf man jemanden, der einen Behindertenparkplatz blockiert, als „Parkplatzschwein“ bezeichnen? Das Urteil – ursprünglich hier Auftakt meiner rechtlichen Einordnung rund um Beleidigungen im Straßenverkehr – ist bemerkenswert, aber der Stand der Rechtsprechung bleibt in Bewegung. Zeit für einen aktualisierten Blick, auch mit etwas Humor. Die Frage: Wann ist eigentlich Schluss mit lustig?

Sachverhalt

Die Geschichte beginnt in Rostock: Ein Autofahrer nutzt einen Behindertenparkplatz ohne Berechtigung. Ein Passant zögert nicht lange und betitelt den Delinquenten als „Parkplatzschwein“. Er fühlt sich in seiner Ehre verletzt, verlangte Unterlassung und will festgestellt wissen, dass ihn diese Worte beleidigt haben.

Einschub: Doch inzwischen sind die Zeiten fortgeschritten. Die Justiz hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit deftigen Schimpfwörtern im Verkehrsalltag auseinandergesetzt: von „Arschloch“ über „Dumme Sau“ bis hin zum handfesten „Kindermörder“ – es wurde schon so einiges justiziabel verhandelt.

Entscheidung / Auswirkungen

Das AG Rostock stellte 2012 klar: Im konkreten Zusammenhang ist das beanstandete Wort eine zulässige, wenn auch scharfe Form der Kritik an eindeutig rücksichtslosen Verhalten und keine strafbare Schmähung. Von einer reinen Diffamierung des Charakters oder „Schmähkritik“ könne keine Rede sein.

Neuere, vergleichbare Fälle – z.B. OLG Köln, LG Bochum, AG Ludwigsburg – zeigen aber auch die Konsequenzen unbedachter Wortwahl: Ob „Dumme Sau“, „Arschloch“ oder anderes – die Grenzen der Meinungsfreiheit im Straßenverkehr sind schnell überschritten, insbesondere jenseits des unmittelbaren, konkreten Fehlverhaltens. Die Gerichte prüfen stets den konkreten Einzelfall und wägen zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit.

Verbale Ausraster auf Parkplätzen landen immer wieder vor Gericht. Schon der Bloßstellungsaufwand, den jemand betreibt, reicht für eine Geldstrafe aus. Und Beleidigungen wie „Schwein“ können abhängig vom Ton, Anlass und Kontext durchaus als strafbar eingestuft werden.

Meinung und Schluss

Natürlich wollte ich die Woche der Beleidigungen mit Rostock beginnen. Doch was wäre ein juristischer Blog ohne wahre Geschichten? Mir ist nämlich selbst vor Kurzem Folgendes passiert: Für ein paar Sekündchen hielt ich — Motor lief noch — auf einem Behindertenparkplatz, um meine unter die Beifahrerseite gekullerte Wasserflasche zu fischen. Kaum hatte ich mich erhoben, stand ein älterer Herr mit wütender Miene und wedelndem Zeigefinger an der Scheibe und brüllte los. „Hier können Sie nicht stehen! Tun Sie nicht so dumm. Sie Parkplatzrowdy! Fahren Sie sofort von hier runter“ – Ich, ganz der freundliche Verteidiger, antworte: „Je länger Sie schimpfen, desto später bin ich fertig.“ Er fand das nicht lustig. Ich schon.

Mein Fazit: Wer im Straßenverkehr austeilt, muss auch einstecken können – mit Humor fährt man meist besser. Aber Vorsicht: Im Streit auf dem Parkplatz sind richterliche Grenzen für „tierische“ Beschimpfungen schnell erreicht. Und manchmal reicht ein Missverständnis für ein kleines Alltagsdrama.


Mahnend aber auch humorvoll Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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