Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin führt nicht automatisch zur vorläufigen Dienstenthebung. Eine solche Maßnahme setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst voraus (OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2026 – 4 B 273/25).
Bikini-Autowäsche am Badesee, Alkohol im Leistungskurs, ein Campingwagen mit zweifelhaftem Ruf – und Jahre später eine sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin. Klingt nach sicherer Dienstenthebung? Nicht zwingend, sagt das OVG Bremen.
Sachverhalt
Ein Lehrer der Sekundarstufe geriet ins Visier der Schulaufsicht, nachdem ein ehemaliger Schüler eine fragwürdige Exkursion an einen Badesee schilderte. Dort soll der Lehrer Schülerinnen aufgefordert haben, im Bikini sein Auto zu waschen. Zudem soll Alkohol konsumiert und teilweise dazu ermuntert worden sein. Ein Campingwagen, der angeblich für Übernachtungen genutzt wurde, sorgte ebenfalls für Irritationen.
Im Zuge des Disziplinarverfahrens wurden auch ältere Vorwürfe wieder aufgegriffen. Darunter eine sexuelle Beziehung zu einer ehemaligen Schülerin, die nach deren Volljährigkeit begonnen und bis zum Abitur angedauert haben soll. Laut Vorwurf hatte der Lehrer bereits zuvor die gebotene professionelle Distanz unterschritten.
Das Land Bremen leitete ein Disziplinarverfahren ein und verfügte eine vorläufige Dienstenthebung. Das VG Bremen setzte diese aus – das OVG Bremen bestätigte diese Entscheidung.
Entscheidung / Auswirkungen
Das OVG stellte klar: Eine vorläufige Dienstenthebung ist nur zulässig, wenn im Hauptsacheverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis überwiegend wahrscheinlich ist.
Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung zwischen Volljährigen begründe keine automatische Vermutung für die Höchstmaßnahme. Eine solche Vermutung lasse sich aus der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten.
Zwar liege ein Dienstvergehen nahe – insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht. Doch reiche dies für eine sofortige Entfernung nicht aus. Es sei eine umfassende Einzelfallprüfung erforderlich.
Auch der Vorwurf, der Lehrer habe eine psychische Labilität der Schülerin ausgenutzt, sei bislang nicht hinreichend belegt. Ebenso genügten einseitig vorgelegte WhatsApp-Nachrichten ohne Gesamtzusammenhang nicht für eine belastbare Prognose.
Meinung und Schluss
Dass im Eilverfahren keine vorläufige Dienstenthebung ausgesprochen wurde, heißt nicht, dass am Ende nichts passiert. Hier ging es allein um die Prognose – nicht um die abschließende disziplinarrechtliche Bewertung.
Sollten sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren bestätigen, halte ich es für kaum vorstellbar, dass dies ohne empfindliche Konsequenzen bleibt. Ein Lehrer, der Distanzregeln missachtet, alkoholgeprägte Exkursionen veranstaltet und intime Beziehungen zu eigenen Schülerinnen eingeht, untergräbt das Fundament seines Berufs: Vertrauen, Autorität und Vorbildfunktion.
Und jenseits jeder Dogmatik drängt sich eine einfache Frage auf:
Was geht in einem Lehrer vor, der sein Auto im Bikini waschen lässt – und offenbar nicht erkennt, dass er damit jede professionelle Grenze überschreitet?
Schule ist kein Selbstverwirklichungsraum für pädagogische Grenzexperimente. Wer Beamter ist, steht in besonderer Verantwortung. Wer das vergisst, darf sich nicht wundern, wenn das Disziplinarrecht irgendwann sehr nüchtern zurückschlägt.