Die Bezeichnung eines Staatsoberhaupts als „Ziegenficker“ ist selbst im Kontext der Satire unzulässig und stellt eine strafbare Herabsetzung dar (OLG Hamburg, Urteil vom 15.05.2018 – 7 U 34/17; LG Hamburg, Urteil vom 10.02.2017; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 27.02.2019).
Jan Böhmermann hat mit seinem sogenannten Schmähgedicht 2016 nicht nur die politische Debatte, sondern auch die rechtlichen Grenzen der Satire in Deutschland neu vermessen. Der Fall wurde zum gesellschaftlichen Prüfstein für Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht – im Mittelpunkt: die Frage, was Satire darf und was nicht. Eine Böhmermann – Affäre oder das “Prinzip Böhmermann”?
Sachverhalt:
Bekannt wurde Jan Böhmermann als scharfer Satiriker und Moderator vor allem im öffentlich-rechtlichen Fernsehen. In der Sendung „Neo Magazin Royale“ trug er am 31. März 2016 ein Gedicht vor, das gezielt die Unterscheidung zwischen erlaubter Satire und verbotener Schmähkritik thematisierte. Gegenstand war der türkische Präsident Erdoğan, den Böhmermann in diffamierender Weise – unter anderem mit der Titulierung als „Ziegenficker“ – verunglimpfte. Ziel war angeblich die Grenzziehung zwischen geschützter Satire und strafbarer Beleidigung, doch Inhalt und sprachliche Zuspitzung des Beitrags zogen nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch Gerichte und Diplomatie in ihren Bann. Erdoğan stellte in der Folge Strafanzeige wegen Beleidigung nach § 103 StGB und § 185 StGB. Die Bundesregierung, vertreten durch Bundeskanzlerin Merkel, ermöglichte das Verfahren und bezeichnete den § 103 StGB als „für die Zukunft entbehrlich“ – später wurde dieser Paragraph tatsächlich abgeschafft. Der Prozess entwickelte sich zur Staatsaffäre.
Entscheidung / Auswirkungen:
Das Landgericht Hamburg untersagte mit Urteil vom 10.02.2017 wesentliche Passagen des Gedichts. Diese enthalten nach richterlicher Wertung schwere Herabsetzungen aus dem Intim- und Sexualbereich, ohne dass irgendein tatsächlicher Anknüpfungspunkt im Verhalten Erdoğans vorläge. Es verblieb kein Rest sachlicher Kritik – die Grenze zur reinen Schmähkritik war überschritten. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung 2018 vollumfänglich: Satire ist von weiten Freiheiten getragen, wird aber nicht von Art. 5 GG geschützt, wenn die Entwürdigung im Vordergrund steht und das Persönlichkeitsrecht ohne sachbezogenen Anlass verletzt wird. Nicht jede satirische Überspitzung ist durch Meinungsfreiheit legitimiert – wobei Gerichte stets zwischen pointierter Kritik und bloßer Herabsetzung abwägen müssen. Besonders hoch wiegt das Grundrecht auf menschliche Würde; auch der Kunstvorbehalt des Art. 5 III GG deckt keine diffamierenden Beschimpfungen ohne Sachbezug.
Meinung und Schluss:
Aus gesellschaftlicher Sicht mal eins vorab: Würde ein „normaler Bürger“ eine solche Titulierung auf der Straße äußern, stünde Beleidigung, oft sogar gepaart mit rassistischer Konnotation, sofort im Raum. Wegen der Senderplattform und Finanzierung über Rundfunkbeiträge verschärft sich das Missverhältnis: Ein solches Verhalten durch „Satire“ im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ist nicht weniger zu sanktionieren als außerhalb dieser Schutzräume. Das Urteil und die öffentliche Debatte zeigen deutlich: Auch Satire muss rechtsstaatliche Grenzen achten.
Ich halte daher fest: Die vermeintliche Satire hebt das Persönlichkeitsrecht nicht auf. „Schmähkritik“ bleibt auch im ZDF eine Beleidigung, ungeachtet künstlerischer Metaebene oder öffentlicher Debattenlage. Wenn einfache Bürger so reden, hagelt es Strafanzeigen und Urteile – und zwar mit Recht. Die Sonderbehandlung medialer Provokateure, die mit Steuergeldern finanziert werden, ist keinem einzureden.
Ich hatte in einem Beitrag “Auf ein Wort: Erdogan, die Ziegen und Böhmermann” Luft rausgelassen. Lest mal nach! 🙂 Ich seh grad, dass das ja schon 10 Jahre her ist. 😮
Zum Schluss: Was im Alltag blanker Rassismus und Türkenhass ist, darf nicht auf Fernseh-Bühnen relativiert werden. Satire hat ihre Grenzen – und das ist auch gut so. Manche klatschen Beifall, wenn es gegen den „richtigen“ Staatsmann geht. Doch das Recht ist kein Applaus-Garant. Wer meint, Jan Böhmermann solle sich alles herausnehmen dürfen, der sägt am Ast des Rechtsstaats.
Volle Zustimmung zu Ihrer Meinung!
Auch das LG Hamburg und das OLG Hamburg haben richtig entschieden. Aber trotzdem: soll das ein Witz sein, im Nachhinein wesentliche Passagen des Gedichts zu untersagen? Das Gedicht wurde doch schon vorgetragen. Und welche Strafe hat diese Zumutung in Menschengestalt Böhmermann eigentlich bekommen? Hoffentlich keine Geldstrafe. Würde bei seinem hohen Gehalt von unseren Steuergeldern ja nicht wehtun. Wie wäre es mal mit einem Aufenthalt in einer JVA? Und dann mal gucken, ob die anderen Gefangenen diese grenzüberschreitende Satire witzig finden würden. Wäre eventuell eine gute Lehre für Böhmermann. 🙁
Das sind klare Worte, und so sehe ich das auch. Danke auch für die Information zu den Urteilen – das wusste ich nicht. Für die Medien war das offenbar keine Meldung wert.
Auch wenn mir die Satire Böhmermanns nicht gefällt, so frage ich mich in diesem Falle dennoch, ob sein vorausgeschickter Satz
“Was jetzt kommt, das darf man nicht machen. Wenn das öffentlich aufgeführt wird, das wäre in Deutschland verboten.”
keinen Einfluss auf die Bewertungsgrundlage der Justiz habe. Mit anderen Worten: Die Ummantelung der strittigen Aussage als hypothetische ändert offenbar nichts am Tatbestand.
Wenn ich immer so etwas vorausschicke, dann könnte man sich für jeden Scheiß exkulpieren. Ne ne, der hat das bitterernst gemeint, denn er denkt, dass das lustig ist und ihm Aufmerksamkeit bringt…. die hat er auch bekommen … auch durch mich 🙁