Ein Ehemann erschießt seine Frau, verbrennt sie und verscharrt sie in einem anderen Bundesstaat – doch: Die Gewalt endet mit dem Tod, urteilte das US-Berufungsgericht.
Heute in der Rubrik: Aus anderen Ländern! Und diesen Mal: Wie würde ein solcher Sachverhalt in Deutschland gewertet….
Sachverhalt
Lawrence Florentine tötete seine Ehefrau Nicole im Juni 2020 in South Carolina. Anschließend brachte er die Leiche nach Kentucky – er übergoss sie mit Benzin, verbrannte sie und verscharrte sie in einem provisorischen Grab. Er gestand, wurde in der ersten Instanz unter anderem wegen Mordes zweiten Grades, zwischenstaatlicher häuslicher Gewalt, Waffen- und Feuergebrauch sowie Behinderung der Justiz zu 30 Jahren Haft verurteilt.
Florentine argumentierte in der Berufung, dass das Feuer erst nach dem Tod eingesetzt wurde – allein zur Vertuschung – und damit nicht mehr Teil des Gewaltdelikts. Das Berufungsgericht stimmte zu: Das Gewaltverbrechen endet mit dem Tod, das Feuer diente nur der Verdeckung und ist deshalb nicht mehr Tatbestand der zwischenstaatlichen häuslichen Gewalt.
Da das Erstgericht bereits klargestellt hatte, dass die Gesamtstrafe auch ohne den Feuerbestandteil gleich hoch ausgefallen wäre, sah das Berufungsgericht keine Notwendigkeit für eine neue Hauptverhandlung – es reichte eine redaktionelle Korrektur des Urteils.
Entscheidung / Auswirkungen
Da das Erstgericht bereits klargestellt hatte, dass die Gesamtstrafe auch ohne den Feuerbestandteil gleich hoch ausgefallen wäre, sah das Berufungsgericht keine Notwendigkeit für eine neue Hauptverhandlung – es reichte eine redaktionelle Korrektur des Urteils.
Meinung und Schluss
Der us-juristische Knackpunkt: Nach dem Tod ist eine Person keine „Partnerin“ mehr – und das relevante Gewaltstrafrecht endet gerade dann. Dennoch steht die Verurteilung wegen Mordes und Behinderung der Justiz unverändert – das Feuer war nur ein zusätzlicher Strafgrund, den das Gericht nun nicht mehr als solche anerkennt, ohne dass sich die Gesamtstrafe ändert.
Was wäre in Deutschland? Wäre die Tat in Deutschland geschehen – etwa mit der Tötung in Mecklenburg-Vorpommern und der Verbringung sowie Verbrennung der Leiche in Brandenburg – gäbe es keine „zwischenstaatliche“ Gewalttat wie im US-Recht. Die Tötung nach §§ 211 ff. StGB wäre mit dem Tod vollendet. Das spätere Verbringen und Verbrennen der Leiche würde als Störung der Totenruhe (§ 168 StGB), ggf. in Tateinheit mit Strafvereitelung (§ 258 StGB) und Beseitigung von Beweismitteln(§ 274 StGB), separat bestraft. Gewalt gegen eine Person endet mit dem Tod – alles danach ist im deutschen Strafrecht ein neuer Straftatbestand.
Das Strafmaß für den Mord bliebe also unverändert hoch, aber die Nachhandlungen würden als eigenständige Delikte zusätzlich verfolgt. Aber Zweck des Strafrechts ist eben Tat und Schuld, nicht Spurenvernichtung. Das muss aber das Gericht dann entscheiden.