Eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin führt nicht automatisch zur vorläufigen Dienstenthebung. Eine solche Maßnahme setzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der späteren Entfernung aus dem Dienst voraus (OVG Bremen, Beschluss vom 19.02.2026 – 4 B 273/25).
Bikini-Autowäsche am Badesee, Alkohol im Leistungskurs, ein Campingwagen mit zweifelhaftem Ruf – und Jahre später eine sexuelle Beziehung mit einer volljährigen Schülerin. Klingt nach sicherer Dienstenthebung? Nicht zwingend, sagt das OVG Bremen.
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