Die Verwendung der Parole „From the river to the sea“ kann als Verwenden eines Kennzeichens einer verbotenen terroristischen Organisation nach § 86a Abs. 2 StGB strafbar sein, wenn sie im konkreten Kontext als Ausdruck der Ziele der Hamas verstanden wird. (Landgericht Berlin I, Urteil vom 18.12.2025 – 502 KLs 13/25)
Die Frage, ob bestimmte Parolen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind oder bereits strafbare Propaganda darstellen, beschäftigt seit dem 7. Oktober 2023 immer wieder die Strafgerichte. Nun hat das Landgericht Berlin I erneut entschieden: Die Parole „From the river to the sea“ sei als Kennzeichen der Hamas strafbar. Eine endgültige Klärung durch die höchsten Gerichte steht allerdings noch aus.
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