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Wenn aus „Döner“ nur „irgendwas vom Bullen“ wird

Wer ein Fleischprodukt unter der Bezeichnung „Döner Kebap“ verkauft, ohne die verbindlichen Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse einzuhalten, bringt ein Lebensmittel mit irreführender Bezeichnung in den Verkehr und macht sich nach §§ 59, 11 LFGB strafbar (AG Hannover, Urteil vom 24.09.2025 – Strafbefehl vom 01.04.2025).

Manchmal entscheidet sich das Strafrecht an der Fleischsorte – und genau das passierte in Hannover. Ein Restaurantbetreiber bot „Lamm-Döner“ und „Kalbs-Döner“ an, die aber mit Lamm bzw. Kalb ungefähr so viel zu tun hatten wie ein Tofu-Schnitzel mit einem Schweinekotelett. Die Lebensmittelkontrolle verstand keinen Spaß, das Amtsgericht Hannover auch nicht.

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