Wer staatliche Corona-Maßnahmen als „faschistoid“ kritisiert, begeht nicht automatisch eine strafbare Beleidigung. Gerichte müssen den Sinn der Äußerung sorgfältig ermitteln und eine konkrete Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.12.2025 – 1 BvR 986/25).
Corona war emotional. Die Sprache war es auch.
Ein Vater kritisierte die Schulmaßnahmen seines Sohnes per E-Mail – und sprach von „faschistoiden Anordnungen“ sowie von „Handlangern eines faschistischen Systems“.