Wer einen von ihm als Empfangsvorrichtung genutzten Briefkasten durch technische Eingriffe – etwa einem Verkleben der zum Einwurf dienenden Klappe mit Silikon – dauerhaft außer Betrieb zu setzen sucht, ohne diese Absicht nach außen eindeutig (insbesondere durch das Entfernen oder Schwärzen des Namensschildes) kenntlich zu machen, hat durch regelmäßige Überprüfungen sicherzustellen, dass ein Einlegen von Schriftstücken nicht gelingt.
Auf Deutsch: Ein angeblich verklebter Briefkasten kann der Zustellung eines Vollstreckungsbescheids jedenfalls dann nichts anhaben, wenn der Briefkasten mit Namen beschriftet ist und sich noch öffnen lässt. Die Unbrauchbarkeit hätte überprüft werden müssen.
(Beschluss vom 10.10.2024 – 19 U 87/23).
Briefkasten mit Silikon verklebt: Zustellung trotzdem wirksam? weiterlesen