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Schnarchend auf der Richterbank

Ein ehrenamtlicher Richter, der während der mündlichen Verhandlung schnarcht und erst durch Anstoßen aufwacht, gilt als abwesend im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO. Das Gericht ist damit nicht ordnungsgemäß besetzt; ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor. Der BFH hebt das Urteil des FG Sachsen-Anhalt auf und verweist die Sache zurück (BFH, Beschl. v. 12.02.2026, Az.: V B 64/24).

Wer gedacht hat, die spannendsten Fragen im Steuerrecht kreisen um Vorsteuerabzug und Bemessungsgrundlagen, der wird eines Besseren belehrt. Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Richter überhaupt wach war. Der Bundesfinanzhof hat sich mit genau dieser Problematik befasst – und eine klare Antwort gegeben: Schnarchen schläft. Punkt.

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