Schnarchend auf der Richterbank

Ein ehrenamtlicher Richter, der während der mündlichen Verhandlung schnarcht und erst durch Anstoßen aufwacht, gilt als abwesend im Sinne des § 119 Nr. 1 FGO. Das Gericht ist damit nicht ordnungsgemäß besetzt; ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor. Der BFH hebt das Urteil des FG Sachsen-Anhalt auf und verweist die Sache zurück (BFH, Beschl. v. 12.02.2026, Az.: V B 64/24).

Wer gedacht hat, die spannendsten Fragen im Steuerrecht kreisen um Vorsteuerabzug und Bemessungsgrundlagen, der wird eines Besseren belehrt. Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Richter überhaupt wach war. Der Bundesfinanzhof hat sich mit genau dieser Problematik befasst – und eine klare Antwort gegeben: Schnarchen schläft. Punkt.

Sachverhalt

Vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt wurde über Umsatzsteuerbescheide gestritten. Soweit, so gewöhnlich. Was die Verhandlung aus dem Rahmen fallen ließ: Der ehrenamtliche Richter H. schlief – und er schlief nicht lautlos. Während des Rechts- und Tatsachengesprächs schnarchte er hörbar vor sich hin.

Das war kein Geheimnis. Alle Anwesenden – Parteien und Berufsrichter gleichermaßen – nahmen es wahr. Erst ein gezielter Stoß des Berichterstatters beendete den Kurzurlaub des Richters H. Er schreckte hoch. Und dann? Das Gericht machte einfach weiter. Nichts wurde wiederholt, kein Protokollvermerk, keine Unterbrechung.

Das FG Sachsen-Anhalt erließ am 27.11.2024 sein Urteil (Az.: 3 K 220/20). Die unterlegene Partei ließ das nicht auf sich beruhen und rügte unter anderem einen Verfahrensmangel: Ein schnarchender Richter sei kein anwesender Richter.

Entscheidung und Auswirkungen: Der BFH schläft nicht

Der BFH gab der Rüge statt. Er stellte klar, dass ein Richter, der während einer nicht nur unerheblichen Zeit der Verhandlung schläft, im Rechtssinn als abwesend gilt. Wer die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung nicht wahrnehmen kann, ist eben nicht dabei – egal, ob er körperlich auf dem Stuhl sitzt.

Als sichere Anzeichen für Schlaf benennt der BFH: tiefes, hörbares und gleichmäßiges Atmen, eindeutige Anzeichen fehlender Orientierung – und eben Schnarchen. Denn wer schnarcht, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht nur kurz unaufmerksam, sondern mindestens eingenickt, wenn nicht tiefer entschlummert.

Praktisch bedeutsam ist dabei: Schon früher hatte der BFH (Beschl. v. 17.02.2011, Az.: IV B 108/09) geurteilt, dass geschlossene Augen und geneigter Kopf allein noch kein Beweis für Schlaf sind. Das ist nachvollziehbar – manche Menschen hören mit dem Blick auf den Boden besser zu. Schnarchen aber lässt sich nicht wegdiskutieren. Es ist das akustische Eingeständnis des Gehirns, dass es gerade woanders ist.

Meinung und Schluss: Ehrenamt ja – aber bitte wach

Ich muss gestehen: Diese Entscheidung ist so richtig wie sie naheliegend ist. Natürlich muss ein Richter, der an einer Verhandlung teilnimmt, auch tatsächlich teilnehmen. Das klingt trivial. Und doch hat ein Finanzgericht offenbar geglaubt, es könne einfach weitermachen, nachdem ein Mitglied des Spruchkörpers erst durch körperliches Anstupsen wieder in die Gegenwart zurückgeholt werden musste.

Das ist kein Versehen, das man stillschweigend übergehen kann. Das Gericht wusste, was passiert war. Alle wussten es. Und trotzdem wurde nichts wiederholt, nichts protokolliert, nichts unternommen. Das ist nicht nur verfahrensrechtlich unhaltbar – es ist auch ein Schlag ins Gesicht der Partei, die ernsthaft über ihre Steuerlast gestritten hat und von einem schlafenden Richter „beurteilt” wurde.

Das Ehrenamt am Gericht ist eine wichtige Institution. Ehrenamtliche Richter bringen Lebensnähe und Sachverstand aus der Praxis mit. Das ist gut und soll so bleiben. Aber das Ehrenamt befreit nicht von der Grundanforderung, wach zu sein. Wer sich nicht in der Lage sieht, eine mehrstündige Verhandlung aufmerksam zu verfolgen, sollte das Amt nicht ausüben – oder zumindest vorher schlafen.

Und das FG? Es hätte die Verhandlung unterbrechen, den betreffenden Teil wiederholen und den Vorgang protokollieren müssen. Stattdessen wurde munter weiterverhandelt, als ob nichts gewesen wäre. Das kostet jetzt Zeit, Geld und Nerven – auf allen Seiten.

Der BFH zeigt hier, dass er die Verfahrensgrundrechte der Beteiligten ernst nimmt. Wer vor Gericht streitet, hat ein Recht darauf, dass alle Richter zuhören. Nicht schlafen. Nicht schnarchen. Zuhören. Das ist keine übertriebene Anforderung. Das ist die Mindestanforderung.

Ich freue mich übrigens schon auf den Tag, an dem ein Beteiligter Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal vorlegt – mit der Begründung, das sei der einzige Beweis für das Schnarchen gewesen. Das Verfahrensrecht hält für solche Konstellationen noch einige ungelöste Fragen bereit.

Hellwach Ihr Rechtsanwalt Thomas Penneke!

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